Besitzer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sollten wissen, dass Verstöße gegen denkmalrechtliche Vorschriften

…. teuer werden können.  

Mit Beschluss vom 30.06.2020 – 2 Ss(Owi) 163/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Erwerber eines mehrstöckigen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, 

  • bei dem es sich, wie er wusste, um ein Baudenkmal handelte, 

im Rahmen eines Umbaus – ohne eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis – hatte 

  • alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, 
  • alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen sowie 
  • auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen 

lassen, die gegen ihn deswegen von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldbuße 

  • von 60.000 Euro 

bestätigt.

Dass ein Bußgeld in der verhängten Höhe gerechtfertigt ist, hat das OLG damit begründet, dass 

  • durch den Denkmalschutz historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben sollen,
  • damit dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen sowie an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden soll,
  • von dem Erwerber vorsätzlich gehandelt worden,
  • es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen sei 

und durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler 

  • den Tätern große wirtschaftliche Vorteile entstehen, 
  • der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wiedergutzumachende Verluste (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).