Über 21 Jahre alten Kraftfahrzeugführern, die
- sich nicht (mehr) in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) befinden und
ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen,
- ohne dass betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen bei ihnen feststellbar sind,
droht nunmehr, wenn in ihrem Blutserum der Wirkstoff
- Tetrahydrocannabinol (THC)
nachweisbar ist,
- ein Bußgeld und
- ein Fahrverbot
erst ab einer
- THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum
und nicht mehr wie bisher bereits bei einer
- THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml.
Für
- Kraftfahrzeugführer in der zweijährigen Führerschein-Probezeit
und für
gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC allerdings nicht, sondern,
ein
Die §§ 24a und 24c StVG lauten jetzt wie folgt:
§ 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Hinweis:
Die
- Regelgeldbußen und
- Regelfahrverbote
die die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei Verstößen jeweils vorsieht finden Sie
- in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV im Bußgeldkatalog (BKat) unter den Lfd. Nrn. 242 bis 243b.
Ähnliche Beiträge