…. in Betracht kommen kann.
Liegen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vor, in denen,
- wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers,
die Anordnung eines Fahrverbots,
- als Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme,
in der Regel in Betracht kommt, wie bei Verwirklichung eines Tatbestands
- der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
- der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
- der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
- der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs, kommt ein Absehen von einem Fahrverbot u.a. dann in Betracht, wenn
- ein Augenblicksversagen offensichtlich gegeben ist und
- deshalb erkennbar nicht der von § 4 Abs. 1 BKatV erfasste Normalfall vorliegt.
In Betracht kommt ein solches Augenblicksversagen, wenn die begangene Pflichtverletzung darauf zurückzuführen sein kann, dass
- ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet,
- eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden,
- auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder
- ein Verkehrszeichen schlicht übersehen wurde und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben.
Nicht auf ein Augenblicksversagen berufen können sich Autofahrer,
- die nicht nur einfache Fahrlässigkeit,
- sondern eine grobe Nachlässigkeit und/oder Unaufmerksamkeit an den Tag gelegt haben, obwohl sie aufgrund vorhandener Umstände verpflichtet gewesen wären erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18 – zum Fall der Verwechslung eines Wechsellichtzeichens nach vorherigem Anhalten bei Rotlicht, auch als „Mitzieheffekt“ oder „Frühstart“ bezeichnet).