Nachdem am 01.04.2024 das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten ist, hat der Bundestag am 06.06.2024
beschlossen und einen
- Tetrahydrocannabinol-Grenzwert (THC-Grenzwert)
im Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingeführt, der
- 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter (ng/ml) im Blutserum
beträgt.
Das bedeutet für
Kraftfahrzeugführer, die
- sich nicht (mehr) in der Probezeit nach § 2a StVG befinden und
ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, dass ihnen, sofern
- keine betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen
feststellbar sind, aber in ihrem Blutserum der Wirkstoff
nachweisbar ist,
- ein Bußgeld und
- ein Fahrverbot
erst ab einer
- THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum
droht und nicht wie bisher bereits bei einer
- THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml.
Ferner wird
verboten und zu einem eigenen Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Für
- Kraftfahrzeugführer in der zweijährigen Führerschein-Probezeit
und für
gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC nicht, sondern,
ein
Die geänderten §§ 42a und 24c StVG werden nach in Kraft treten wie folgt lauten:
§ 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in derAnlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Übrigens:
Das Amtsgericht (AG) Dortmund ist von dem Grenzwert von
bereits bei seinem Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 – 27/24 – ausgegangen und hat einen Autofahrer, der mit einem Pkw öffentliche Straßen befahren hatte, obwohl
- er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, stand und
- in dessen Blut eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml nachgewiesen worden war,
vom Vorwurf, eine
- Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG in der bisherigen Fassung
begangen zu haben,
- aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.
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