Tag Gesetz

BSG entscheidet wann Anspruch auf Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft besteht

Mit Urteil vom 24.09.2020 – B 9 V 3/18 R – hat das Bundesozialgericht (BSG) die Klage eines, durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“, 

  • aufgrund des Alkoholkonsums der Mutter in der Schwangerschaft

schwerbehindert zur Welt gekommenen Kindes auf Beschädigtenversorgung 

  • nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)

mit der Begründung abgewiesen, dass zwar  

  • vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes auch die Leibesfrucht (nasciturus) umfasst ist und 

ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft einen 

  • tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind 

oder eine 

  • gleichgestellte Beibringung von Gift 

im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Opferentschädigungsgesetz darstellen kann, dies jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf 

  • einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Abs. 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch (StGB)),
  • also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes 

gerichtet war und das der Mutter nicht nachgewiesen werden konnte.

Das bedeutet, Opferentschädigung bei 

  • Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft 

ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Mutter zumindest 

  • mit bedingtem Vorsatz zum Schwangerschaft Alkohol konsumiert, d.h. 

den Tod des ungeborenen Kindes infolge ihres Alkoholkonsums 

  • als möglich angesehen und 
  • billigend in Kauf genommen

haben muss (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Corona-Krise: Wichtig zu wissen für von Kurzarbeit betroffene Verbraucher wenn die Bank jetzt den Ausgleich

…. einer Kontoüberziehung verlangt.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat mit einstweiliger Verfügung vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89) – einem

  • im Zuge der Coronavirus-Pandemie von Kurzarbeit betroffenen

Arbeitnehmer,

  • dem von seiner Bank die Geschäftsbeziehung gekündigt und
  • der von der Bank aufgefordert worden war, seine Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 zurückzuzahlen,

eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Begründet hat das AG diese Entscheidung damit, dass das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, nach dem

  • aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern
  • zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdende Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung für die Dauer von drei Monaten gestundet werden,

auch im Zivilrecht zu beachten ist und der Arbeitnehmer die weiteren Voraussetzungen für eine solche Stundung,

  • nämlich dass er aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse – infolge der Kurzarbeit – Einnahmeausfälle habe und
  • ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung – die Rückzahlung der Kontoüberziehung – nicht zumutbar sei,

durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht hat (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Mieter, Pächter, Verbraucher und Kleinstunternehmer, die von der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz

…. betroffen sind sowie für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen.
Der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Entwurf sieht zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz

  • von Mieterinnen und Mietern von Wohn- und Gewerbeimmobilien, von Pächterinnen und Pächtern sowie
  • von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kleinstunternehmen

u.a. insbesondere folgende Erleichterungen vor:

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern sowie von Pächterinnen und Pächtern

  • Für Miet- sowie Pachtverhältnisse soll das Recht der Vermieter und Verpächter zur Kündigung von Wohn-, Gewerberaummiet- und Pachtverträgen dahingehend eingeschränkt werden, dass
    • wegen Miet- sowie Pachtschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 Vermieter und Pächter das Miet- sowie Pachtverhältnis nicht kündigen dürfen,
    • sofern die Miet- bzw. Pachtschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.
  • Die Verpflichtung der Mieter und Pächter zur fristgerechten Zahlung der Miete bzw. Pacht bleibt hier jedoch bestehen.
  • Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

  • Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30.06.2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn
    • der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann.
  • Soweit für die Zeit nach dem 30.06.2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen.
  • Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert,
    • so dass der Darlehensnehmer also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen soll.
  • Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.
  • Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Maßnahmen im Insolvenzrecht

  • Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.
  • Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben.
  • Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
  • Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden.
  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

Handlungsfähigkeit von Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften sollen Regelungen getroffen werden,
    • für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen,
    • sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
  • Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass
    • der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
  • Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden (Quelle: Pressemitteilung des BMJV)

Was Elternteile von, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, unterhaltsvorschussberechtigten Kindern wissen sollten,

…. wenn ihr Kind für die Dauer von über sechs Monaten im Ausland eine Schule besucht bzw. besuchen will.

Mit Urteil vom 14.06.2019 – 6 B 8.18 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg dem 16-jährigen Sohn einer alleinerziehenden Mutter, der

  • bei seiner Mutter in Deutschland lebte,
  • keine Leistungen nach dem SGB II bezog und
  • keinen Unterhalt von seinem Vater erhielt,

auch

  • einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)

für die Zeit eines 10-monatigen Aufenthalts im Ausland zugebilligt, während der er

  • im Ausland eine staatliche Tagesschule besuchte und
  • dort bei einer Gastfamilie wohnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ein Kind hat, das

  • das zwölfte Lebensjahr oder wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nummer 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall),
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Absatz 1 Nummer 2) sowie
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Absatz 1 Nummer 3)

und dass diese Voraussetzungen bei dem 16-Jährigen,

  • trotz seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, weiterhin

vorgelegen haben.

Danach unterbricht ein

  • vorübergehender Auslandsschulaufenthalt eines Kindes

den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nämlich jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr sowie auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt ist bzw. war

und

  • der Elternteil auch während des Auslandsaufenthaltes des Kindes weiterhin für das Kind die rechtliche, tatsächliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Übrigens:
Befugt die Unterhaltsvorschussleistung für das minderjährige Kind geltend zu machen, ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch wenn Berechtigter des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG das minderjährige Kind selbst und nicht der Elternteil ist.

Angestellte Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder und Jugendliche im Rahmen des WaB-Modells betreuen, sollten wissen,

…. dass (auch) für sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen gilt.

Mit Urteil vom 08.05.2019 – 8 C 3.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen betreibt,

  • in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche

betreut werden

  • von drei bei dem Träger angestellten Erzieher/innen,

von denen

  • im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell)

abwechselnd

  • eine/r der Erzieher/innen jeweils für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe wohnt,
  • der bzw. die zweite Erzieher/in tagsüber Dienst sowie
  • der bzw. die dritte Erzieher/in frei hat,

auf diese Erzieher/innen

  • das ArbZG Anwendung findet,

so dass bei einem solchen praktizierten WaB-Modell

  • der Arbeitgeber bei der Erstellung der Dienstpläne für die in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen die Bestimmungen des ArbZGes zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen (§§ 3 ff. ArbZG) einhalten muss.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nur dann auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, wenn die Arbeitnehmer

  • in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und
  • sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

ein solches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt,

  • ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit,
  • das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und
  • davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen,

dies bei den in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen nicht der Fall ist,

  • da deren Arbeitsverhältnis nicht von ihrer nahezu permanenter Verfügbarkeit geprägt ist,
  • sondern sich bei ihnen Arbeitsphasen von einem von zwei bis sieben Tagen beschränkten Verbleib in den Wohngruppen mit Ruhephasen danach abwechseln

und es somit schon an dem Merkmal des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft fehlt.

VG Münster entscheidet, dass, wer (Jung-) Rinder in einem Liegeboxenstall hält, für jedes Rind

…. einen Liegeplatz vorhalten muss.

Mit Beschluss vom 09.08.2019 – 11 L 469/19 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass bei

  • der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall

grundsätzlich

  • ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1

gewährleistet sein muss und die in einem Fall von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Landwirt getroffene Anordnung,

  • die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen so anzupassen, dass eine Liegebox pro Tier vorhanden ist,

für rechtmäßig erklärt.

Begründet hat das VG dies mit den sich aus

  • 2 Tierschutzgesetz sowie
  • der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)

ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren.

Da danach, so das VG, derjenige, der Tiere

  • hält, betreut oder zu betreuen hat,

das Leben und Wohlbefinden der Tiere dadurch schützen müsse, dass er die Tiere

  • ihrer Art und
  • ihren Bedürfnissen

entsprechend

  • angemessen ernährt,
  • pflegt und
  • verhaltensgerecht unterbringt,

sei bei jedem Rind jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung zu stellen.

Denn Rinder verbrächten – je nach Alter – mindestens 50% der Tageszeit im Liegen und

  • nachdem sie regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten und
  • um Verletzungen durch das Liegen auf einer harten Fläche zu vermeiden,

dazu eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage benötigen, drohten Rindern, wenn sie keinen Liegeplatz fänden,

  • entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten
  • oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen

und eine solche Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sei nur auszuschließen bei Einhaltung eines

  • nach dem Stand der Technik möglichen

Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von mindestens 1:1 (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

Arbeitnehmer in Berlin können unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Bildungsurlaub

…. für die Teilnahme an einem Yogakurs haben.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.04.2019 – 10 Sa 2076/18 – entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünf-tägigen Kurs

  • „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“

bejaht.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass nach § 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes (BiUrlG)

  • Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen haben,
  • die der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung dienen (Bildungsurlaub),

es zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ausreiche, dass eine Veranstaltung

  • entweder der politischen Bildung oder
  • der beruflichen Weiterbildung

diene und unter den Begriff der beruflichen Weiterbildung,

  • da dieser weit zu verstehen sei,

auch ein Yogakurs falle, durch den, wie hier, nach seinem didaktischen Konzept,

  • u.a. die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern

gefördert werden solle (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2019).

Übrigens:
In Bayern gibt es, im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, (noch) kein Bildungsgesetz, so dass für Arbeitnehmer in Bayern auch (noch) kein Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn der zwischen ihnen geschlossene Arbeitsvertrag

…. eine Verfallklausel ohne jegliche Einschränkung enthält.

Mit Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in einem,

  • nach dem 31.12.2014 geschlossenen

Arbeitsvertrag enthaltene, vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel,

  • die vorsieht, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind,

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insgesamt unwirksam ist, weil eine solche Ausschlussklausel – ohne jede Einschränkung –

  • entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausnimmt.

Darauf, dass Ansprüche des Arbeitnehmers,

  • wie beispielsweise der Anspruch auf Urlaubsabgeltung,

wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist verfallen sind, kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.09.2018).

BGH entscheidet, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes gilt

Mit Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Verfahren

  • betreffend die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)) geborenen Kindes

entschieden, dass

  • ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne Mutter des Kindes und
  • sowohl im Geburtenregister des Kindes, als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten zwar nach dem neuen Geschlecht richtet,
  • eine solche anderweitige Bestimmung § 11 Satz 1 TSG enthält,
  • diese Vorschrift, nach der die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind, auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird und
  • sich aus § 5 Abs. 3 TSG ergibt, dass die Eintragung als „Mutter“ in das Geburtenregister mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist.