BGH entscheidet, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes gilt

BGH entscheidet, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes gilt

Mit Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Verfahren

  • betreffend die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)) geborenen Kindes

entschieden, dass

  • ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne Mutter des Kindes und
  • sowohl im Geburtenregister des Kindes, als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten zwar nach dem neuen Geschlecht richtet,
  • eine solche anderweitige Bestimmung § 11 Satz 1 TSG enthält,
  • diese Vorschrift, nach der die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind, auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird und
  • sich aus § 5 Abs. 3 TSG ergibt, dass die Eintragung als „Mutter“ in das Geburtenregister mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist.

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