Tag Geburt

OLG Celle entscheidet: Haben Mütter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine (Alarm)Klingel in Reichweite

…. liegt ein grob fehlerhaftes Handeln des Krankenhauses und ggf. auch der Hebamme vor. 

Mit Urteil vom 20.09.2021 – 1 U 32/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem, nach einer 

  • im Wesentlichen komplikationsfreien 

Geburt,

  • um der Mutter im Kreissaal zum „Bonden“ mit ihrem Baby Gelegenheit zu geben,

die Hebamme beide allein gelassen hatte und die Mutter,

  • als sich ihr Baby kurze Zeit später nicht mehr regte,

Hilfe herbeirufen wollte, aber nicht gleich konnte, weil 

  • sich an ihrem Bett keine Klingel befand und 
  • sie infolge der Geburt zunächst nicht aufstehen konnte, 

so dass erst nach 

  • rund 15 Minuten 

das Kind untersucht und festgestellt wurde, dass es unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“) litt, die, 

  • trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation nach Feststellung der Atemdepression,  

zu einer schweren Hirnschädigung bei dem Kind führte, entschieden, dass das Kind 

  • wegen der erlittenen und verbleibenden Gesundheitsschäden, 

gegen die Hebamme und das Krankenhaus Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld sowie 
  • Ersatz der materiellen Schäden 

hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Mütter in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys,

  • weil sie da noch nicht stets in der Lage sind, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen,

die Möglichkeit haben müsse, eine Hebamme 

  • beispielsweise mit einer in ihrer Reichweite befindlicher Klingel 

zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen und dass,

  • wenn eine solche Alarmierungsmöglichkeit, wie hier, fehlt, 

dies ein grober (Behandlungs)Fehler ist, der einem Arzt bzw. einer Hebamme 

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Ersatzansprüche muss nun das Landgericht (LG) Hannover entscheiden.

Corona-Virus: VG Leipzig erläutert, warum derzeit von Kliniken werdenden Vätern der Zutritt zum Kreißsaal sowie die Anwesenheit

…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)

  • vom Hausrecht der Klinik und
  • dessen Schutzzweck

gedeckt ist.

Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,

  • respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
  • somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,

ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da

  • selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
  • ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
  • auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann

und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems

  • im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal

die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,

  • bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,

in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).

Wichtig zu wissen für elterngeldberechtigte Mütter, die von ihrem Arbeitgeber monatliche Umsatzbeteiligungen neben

…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine

  • angestellte Mutter

von ihrem Arbeitgeber

  • eine Grundvergütung und daneben
  • monatliche Unterhaltsbeteiligungen

erhalten

  • und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt

hatte, entschieden, dass

  • bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • Umsatzbeteiligungen,

die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat

  • berechnet und
  • gezahlt

werden,

  • einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
  • dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.

OLG Oldenburg entscheidet: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Kind, das als Folge einer Sauerstoffunterversorgung

…. vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hat.

Mit Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 108/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem

  • es anlässlich der Geburt eines Kindes in einer Klinik,

bei dem Kind

  • zu einem schweren Hirnschaden infolge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt

gekommen war, weil,

  • nachdem ca. 45 min vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie) und
  • in diesem Zeitraum für ca. 10 min das CTG (sog. Wehenschreiber) weder von dem Kind, noch von der Mutter, einen Herzschlag aufgezeichnet hatte,

bei Wiedererfassung eines Herzschlages mit normgerechter Frequenz im CTG, die Ärzte diesen Herzschlag,

  • bei dem es sich tatsächlich um den der Mutter handelte,

irrtümlicherweise für den des Kindes gehalten hatten, in der Annahme, es habe sich wieder erholt und

  • nachdem später der Irrtum bemerkt worden war,

das Kind durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt war, das Klinikum und die behandelnden Ärzte verurteilt dem Kind

  • 500.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen und
  • sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der dem Kind aus den Kunstfehlern anlässlich seiner Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Der Senat erachtete es als groben Behandlungsfehler, dass angesichts

  • des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall und
  • der bedrohlichen Situation,

die behandelnden Ärzte

  • sich über einen Zeitraum von 10 min mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden gegeben und

es unterlassen hatten, sich auf andere Weise,

  • beispielsweise durch eine sog. Kopfschwartenelektrode,

davon zu überzeugen, dass es dem Kind gut geht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte der Senat insbesondere, dass das Kind

Hinweis:
Wer von einem anderen

  • wegen der Verletzung seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,

eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) fordern.

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall neben dem Anspruch auf Schadensersatz zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion.

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf

  • Größe,
  • Heftigkeit und
  • Dauer der Schmerzen,
  • Leiden und
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung.

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung.

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld,

  • die Höhe und
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung.

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall

  • sein besonderes Gepräge geben,

wie etwa

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers,
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers,
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,
    • wie bei der Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 550/15 –).

Elternteile, die ab der Geburt des Kindes Elternzeit für zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber verlangt haben, sollten

…. wissen, dass sie im Anschluss daran, Elternzeit auch (noch) für das dritte Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können und

  • diese Verlängerung der Elternzeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.

Mit Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitgeber,

  • die Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt ihres Kindes von ihrem Arbeitgeber verlangt haben und
  • sich bereits in Elternzeit befinden,

die Elternzeit um ein drittes, sich direkt anschließendes Jahr verlängern können,

  • ohne dass es hierzu der Zustimmung ihres Arbeitgebers bedarf und
  • sie sich bei der Verlängerungsanzeige lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) halten müssen.

Danach ist

  • innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes

nicht nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei, sondern können beschäftigte Elternteile, im Anschluss an die auf zwei Jahre beschränkte Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG,

  • nach der bei beanspruchter Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes von beschäftigten Elternteilen gleichzeitig erklärt werden muss,
  • für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll,

im Anschluss an diese Bindungsfrist wieder frei disponieren und müssen sich dann lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2018).

BSG entscheidet wann vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes gezahlte Provisionen das Elterngeld erhöhen

…. und wann nicht.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 14.12.2017 in mehreren Verfahren – unter anderem im Verfahren B 10 EG 7/17 R – entschieden, dass vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes, neben dem monatlichen Gehalt, gezahlte Provisionen das Elterngeld erhöhen können,

  • wenn die Provisionen nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig als laufender Arbeitslohn,
  • nicht dagegen, wenn die Provisionen ausweislich der Gehaltsmitteilungen als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne

gezahlt worden sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • durch die seit dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen worden sind,

BGH entscheidet, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes gilt

Mit Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Verfahren

  • betreffend die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)) geborenen Kindes

entschieden, dass

  • ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne Mutter des Kindes und
  • sowohl im Geburtenregister des Kindes, als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten zwar nach dem neuen Geschlecht richtet,
  • eine solche anderweitige Bestimmung § 11 Satz 1 TSG enthält,
  • diese Vorschrift, nach der die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind, auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird und
  • sich aus § 5 Abs. 3 TSG ergibt, dass die Eintragung als „Mutter“ in das Geburtenregister mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist.

Auch bei Zwillingen mit unterschiedlichen Geburtsdaten haben Eltern nur einmal Anspruch auf Elterngeld

Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 24.05.2017 – S 9 EG 5820/16 – entschieden.

Danach führt es nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch, wenn beispielsweise, aufgrund der durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandenen Möglichkeit,

  • nach dem Bestehen einer Zwillingsschwangerschaft und der Geburt des ersten Zwillings
  • der weitere Zwilling noch mehr als einen Monat im Mutterleib verbleibt und dann erst zur Welt kommt.

Denn, so das SG,

  • bei Vorliegen einer Zwillingsschwangerschaft

handelt es sich auch dann um eine Mehrlingsgeburt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bei der nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn

  • Zwillinge mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren werden (so genannte zweizeitige Geburt).

Begründet worden ist dies vom SG damit, dass

  • es Zweck des Elterngeldes sei, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen,
  • dieses indes bei jedem Elterngeldbezieher auch bei Zwillingen nur einmal ausfalle und
  • das Gesetz der Tatsche der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingszuschlag) Rechnung trage (vgl. § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG).

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 16.08.2017

OLG Hamm spricht Kind 250.000 Euro Schmerzensgeld zu

…. wegen einer hypoxischen Hirnschädigung, die wahrscheinlich Folge von groben ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Geburt war.

Mit Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem

  • es bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter eines Kindes, während ihres mehrstündigen Aufenthalts im Kreißsaal, von zwei Ärzten behandlungsfehlerhaft unterlassen worden war,
    • das Geburtsgeschehen mittels eines Dauer-CTG zu überwachen sowie
    • rechtzeitig eine Sektio durchzuführen

und

  • sich nach der Geburt bei dem Kind u.a. eine dauerhafte allgemeine Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung, expressive Spracheentwicklungsstörung sowie motorische Koordinationsstörungen zeigten,

dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zuerkannt.

Die den Ärzten bei der geburtshilflichen Betreuung unterlaufenen Behandlungsfehler wertete der Senat als grob, was,

  • da nach Einschätzung eines Sachverständigen eine dadurch unter der Geburt erworbene hypoxische Hirnschädigung nicht unwahrscheilich war,

zur Folge hatte, dass dem Kind insoweit eine Beweislastumkehr zugute kam.