…. liegt ein grob fehlerhaftes Handeln des Krankenhauses und ggf. auch der Hebamme vor.
Mit Urteil vom 20.09.2021 – 1 U 32/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem, nach einer
- im Wesentlichen komplikationsfreien
Geburt,
- um der Mutter im Kreissaal zum „Bonden“ mit ihrem Baby Gelegenheit zu geben,
die Hebamme beide allein gelassen hatte und die Mutter,
- als sich ihr Baby kurze Zeit später nicht mehr regte,
Hilfe herbeirufen wollte, aber nicht gleich konnte, weil
- sich an ihrem Bett keine Klingel befand und
- sie infolge der Geburt zunächst nicht aufstehen konnte,
so dass erst nach
das Kind untersucht und festgestellt wurde, dass es unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“) litt, die,
- trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation nach Feststellung der Atemdepression,
zu einer schweren Hirnschädigung bei dem Kind führte, entschieden, dass das Kind
- wegen der erlittenen und verbleibenden Gesundheitsschäden,
gegen die Hebamme und das Krankenhaus Anspruch auf
- Schmerzensgeld sowie
- Ersatz der materiellen Schäden
hat.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Mütter in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys,
- weil sie da noch nicht stets in der Lage sind, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen,
die Möglichkeit haben müsse, eine Hebamme
- beispielsweise mit einer in ihrer Reichweite befindlicher Klingel
zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen und dass,
- wenn eine solche Alarmierungsmöglichkeit, wie hier, fehlt,
dies ein grober (Behandlungs)Fehler ist, der einem Arzt bzw. einer Hebamme
Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Ersatzansprüche muss nun das Landgericht (LG) Hannover entscheiden.
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