Tag Krankenhaus

OLG Celle entscheidet: Haben Mütter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine (Alarm)Klingel in Reichweite

…. liegt ein grob fehlerhaftes Handeln des Krankenhauses und ggf. auch der Hebamme vor. 

Mit Urteil vom 20.09.2021 – 1 U 32/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem, nach einer 

  • im Wesentlichen komplikationsfreien 

Geburt,

  • um der Mutter im Kreissaal zum „Bonden“ mit ihrem Baby Gelegenheit zu geben,

die Hebamme beide allein gelassen hatte und die Mutter,

  • als sich ihr Baby kurze Zeit später nicht mehr regte,

Hilfe herbeirufen wollte, aber nicht gleich konnte, weil 

  • sich an ihrem Bett keine Klingel befand und 
  • sie infolge der Geburt zunächst nicht aufstehen konnte, 

so dass erst nach 

  • rund 15 Minuten 

das Kind untersucht und festgestellt wurde, dass es unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“) litt, die, 

  • trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation nach Feststellung der Atemdepression,  

zu einer schweren Hirnschädigung bei dem Kind führte, entschieden, dass das Kind 

  • wegen der erlittenen und verbleibenden Gesundheitsschäden, 

gegen die Hebamme und das Krankenhaus Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld sowie 
  • Ersatz der materiellen Schäden 

hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Mütter in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys,

  • weil sie da noch nicht stets in der Lage sind, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen,

die Möglichkeit haben müsse, eine Hebamme 

  • beispielsweise mit einer in ihrer Reichweite befindlicher Klingel 

zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen und dass,

  • wenn eine solche Alarmierungsmöglichkeit, wie hier, fehlt, 

dies ein grober (Behandlungs)Fehler ist, der einem Arzt bzw. einer Hebamme 

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Ersatzansprüche muss nun das Landgericht (LG) Hannover entscheiden.

AG Nürnberg entscheidet: Krankenhaus muss Patienten für abhandengekommene Zahnprothese Schmerzensgeld und

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 23.06.2021 – 19 C 867/21 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem die etwas mehr als ein Jahr alte Zahnprothese eines Patienten, die er, 

  • während eines Krankenhausaufenthalts, 

vor einer dort durchgeführten Operation in einen speziellen Behälter hatte legen müssen, bei der, 

  • nach der Operation erfolgten Verlegung auf eine andere Station 

abhandengekommen war, entschieden, dass das Krankenhaus dem Patienten

  • die Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese ersetzen  

und ihm, wegen der erheblichen Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme bis zur Neubeschaffung einer Prothese,

  • ein Schmerzensgeld zahlen 

muss.

Begründet hat das AG dies damit, dass das Krankenhaus 

  • im Rahmen des Behandlungsvertrages 

auch verpflichtet war, die 

  • Zahnprothese des Patienten 

ordnungsgemäß aufzubewahren und

  • nachdem diese Pflicht vom Krankenhauspersonal verletzt worden ist, 

dem Patienten ein 

  • Schadensersatzanspruch

aus dem Behandlungsvertrag zusteht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

LG Limburg spricht einjährigem Kind eine Million Euro Schmerzenzgeld wegen zu schwersten Hirnschäden führender

…. Fehlbehandlung zu.

Mit Urteil vom 28.06.2021 – 1 O 45/15 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Limburg ein Krankenhaus, eine Krankenschwester und eine Belegärztin als Gesamtschuldner verurteilt, 

  • einem einjährigen Jungen 

1.000.000 Euro Schmerzenzgeld zu zahlen und ihm sämtliche, 

  • infolge seiner fehlerhaften Behandlung  

künftig noch entstehende immateriellen sowie materiellen Schäden zu ersetzen. 

Der einjährige Junge,

  • der im Krankenhaus zur Behandlung eines Infekts war, 

hatte sich, 

  • als er von einer Krankenschwester über einen Portzugang ein Antibiotikum erhalten sollte, vor Aufregung darüber, 

an einem unmittelbar zuvor gegessenen Stück Apfel 

  • das noch in seinem Mund verblieben war, 

derart verschluckt, dass die 

  • Gefahr des Erstickens 

bestand und bei den daraufhin vom Klinikpersonal durchgeführten Rettungsmaßnahmen war es 

  • aufgrund von Fehlern  

bei dem Jungen 

  • zu einem Sauerstoffmangel und 
  • infolgedessen zu gravierenden Hirnschäden 

gekommen, mit der Folge, dass der Junge 

  • seither schwerbehindert ist, 

er sich auch 10 Jahre danach 

  • kaum bewegen oder mitteilen kann sowie 
  • rund um die Uhr betreut sowie versorgt werden muss 

und 

  • selbst Essen und Schlafen für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden sind (Quelle: Juris Das Rechtsportal).

OLG Düsseldorf entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen 24-Jährigen, dem mit 5 Jahren die Vorhaut operativ

…. entfernt wurde wegen Spätfolgen.

Mit Urteil vom 01.07.2021 – I-8 U 165/20 – hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die

  • Klage eines 24-jährigen Mannes 

abgewiesen, dem 

  • als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose 

operativ die Vorhaut entfernt wurde, der unter den Folgen heute noch leidet und der mit der Begründung, dass damals 

  • eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, ausgereicht hätte und 
  • darüber seine Eltern hätten aufgeklärt werden müssen, 

von 

  • dem Urologen und 
  • dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 

30.000 EUR Schmerzensgeld verlangt hatte.

Die Klage hatte, wie vom Senat ausführt worden ist, deshalb keinen Erfolg, weil der 24-Jährige weder hatte beweisen können, 

  • dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war, 

noch, 

  • dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde. 

Auch durfte der Urologe, 

  • da die Art der Behandlung anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen ist, 

im Jahr 2003 davon ausgehen, dass 

  • aufgrund der festgestellten Verengung 

die operative Entfernung der Vorhaut geboten ist und mussten die Eltern des damals 5-Jährigen,

  • nachdem nach den damaligen Verhältnissen eine Salbentherapie noch nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war, 

über die Möglichkeit einer Salbentherapie nicht aufgeklärt werden, so dass aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 folglich 

  • dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus 

nichts vorzuwerfen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

OLG Koblenz entscheidet: Kein Schadensersatz für Krankenhauspatientin, deren Zahnprothese versehentlich

…. im Müll entsorgt wurde.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13.04.2021 – 8 U 1596/20 – in einem Fall, in dem während des Krankenhausaufenthalts einer 

  • an einer Pneumonie erkrankten 

Patientin, von einer Bekannten, 

  • bei einem Krankenbesuch 

einige von der bettlägrigen Patientin benutzte Papiertaschentücher, 

  • die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten, 

entsorgt worden waren, darunter auch, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Patientin, 

  • die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte, 

darauf hingewiesen, dass die Patientin,

  • wegen des Verlustes der Zahnprothese,

keinen Schadensersatz von ihrer Bekannten verlangen kann.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befunden habe, 

nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere Anhaltspunkte, 

  • dass die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerkt werden müssen, 

sich nicht ergeben hätten und es der Bekannten der Patientin auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die benutzten Taschentücher, 

  • um diese möglichst wenig berühren zu müssen, 

zum Entsorgen im „Paket“ aufgenommen und ohne es auf wertvolle Gegenstände zu untersuchen, in den Müll geworfen habe.

Das bedeutet, wer Abfall 

  • ohne vorherige Sichtung 

entsorgt, handelt dann nicht fahrlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich 

  • unter gesammeltem Abfall auch 

persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Was, wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt, wissen sollte

Mit Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn die Bedingungen einer Unfallversicherung vorsehen, dass Krankenhaustagegeld

  • gezahlt wird, für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,
  • bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten aber entfällt,

ein Krankenhaustagegeldanspruch (auch) bei einem Aufenthalt

  • in einer Rehaklinik

ausgeschlossen ist und einer Anwendung dieses Leistungsausschlusses auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, dass

  • die Behandlung in der Rehaklinik einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe.

Zur Begründung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass die Rehaklinik ein Synonym des Sanatoriums ist und von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,

  • ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt,

sowohl

  • aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs,

als auch

  • in ihrer Funktion,

Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen angesehen wird.

Krankenhausbetreiber muss einem infolge Sauerstoffunterversorgung während der Vollnarkose hirngeschädigten

…. Patienten 800.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – 5 O 376/18 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Gießen in einem Fall, in dem es bei einem 17-jährigen Krankenhauspatienten

  • bei der Operation eines Nasenbeinbruchs,

während der Vollnarkose,

  • infolge eines fehlerhaften Anschlusses der Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts,

zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung gekommen war, die

  • bei dem Patienten

zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom und spastischer Tetraparese geführt hatte, den Krankenhausbetreiber zur Zahlung eines

  • Schmerzensgeldes in Höhe von 800.000 Euro

an den Patienten verurteilt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte die Kammer insbesondere,

  • den Grad der Schädigungen des Patienten,
  • dessen noch junges Alter,
  • dass der Patient aufgrund der Schädigungen zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage sein wird,

sowie,

  • dass die Schädigungen aus einer fehlerhaften Bedienung des Beatmungsgeräts und damit aus dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos resultierten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Hinweis:
Wer von einem anderen

  • wegen der Verletzung seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,

eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) fordern.

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall neben dem Anspruch auf Schadensersatz zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion.

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf

  • Größe,
  • Heftigkeit und
  • Dauer der Schmerzen,
  • Leiden und
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung.

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung.

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld,

  • die Höhe und
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung.

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall

  • sein besonderes Gepräge geben,

wie etwa

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers,
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers,
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,
    • wie bei der Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 550/15 –).

LG Koblenz spricht Kreuzfahrtpassagier, dem wegen gesundheitlicher Risiken zu Unrecht der Zutritt zum

…. Kreuzfahrtschiff verweigert wurde, Schadensersatz zu.

Mit Beschluss vom 09.07.2019 – 13 S 13/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem einem Kreuzfahrtpassagier,

  • der während der von ihm gebuchten Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Lungenerkrankung (COPD) in Penang für vier Tage das Kreuzfahrtschiff zur Behandlung in einem dortigen Krankenhaus hatte verlassen müssen,

als er nach seiner Genesung und erfolgter Nachreise zum Kreuzfahrtschiff nach Mumbai, die Kreuzfahrt von dort hatte fortsetzen wollen, der (Wieder)Zutritt zu dem Kreuzfahrtschiff,

  • wegen einer zwischenzeitlich an Bord aufgetretenen Influenzaerkrankung unter Hinweis auf gesundheitliche Risiken bei ihm,

verweigert worden war und er deswegen die Heimreise hatte antreten müssen, entschieden, dass

  • der Reiseveranstalter dem Kreuzfahrtpassagier eine Entschädigung zahlen muss,
    • für die verbleibenden Reisetage in Höhe von 50% des täglichen Reisepreises sowie
    • für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag, wegen der an diesen Tagen ohnehin eingeschränkten Erholungseffektes einer Reise, in Höhe von 20% des täglichen Reisepreises (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03 –).

Begründet hat das LG dies damit,

  • dass dem Kreuzfahrtpassagier, da bei ihm aufgrund seiner vollständigen Wiedergenesung die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza nicht größer gewesen sei, als bei anderen Passagieren auch, die Fortsetzung der Kreuzfahrt zu Unrecht verweigert worden,
  • es ihm, wegen der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen von Mumbai, faktisch auch weder möglich gewesen sei, den Reiseveranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten, noch zur Bestätigung seiner Reisefähigkeit ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen

und

  • dem Kreuzfahrtschiff erneut nachzureisen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Bord zu können, dem Kreuzfahrtpassagier nicht zumutbar gewesen sei (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig für Patienten, die in einem Krankenhaus behandelt worden sind, wenn sie

…. Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte wissen möchten.

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass Krankenhäuser einem dort behandelten Patienten

  • zwar – gegen Kostenerstattung – ohne weiteres alle Behandlungsunterlagen überlassen,
  • Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die sie während ihres Krankenhausaufenthaltes betreut haben, dagegen nur dann mitteilen müssen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Darlegen zum Nachweis eines solchen berechtigen Interesses an den Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss der Patient, dass

  • diese als Anspruchsgegner in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder
  • als Zeugen einer Falschbehandlung

in Betracht kommen könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.08.2017).

OLG Hamm entscheidet wann ein Krankenhaus bei Sprung einer dementen Patientin aus dem Fenster haftet

Der Träger eines Krankenhauses übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten

  • nicht nur die Aufgabe der dem medizinischen Standard entsprechenden ärztlichen Behandlung,

sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen,

  • wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet,
  • wobei maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.01.2017 – 26 U 30/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine, wegen eines Schwächeanfalls, stationär in ein Krankenhaus eingewiesene demente Patientin
  • bei dem Versuch aus dem ungesicherten Fenster ihres im Obergeschoss befindlichen Krankenzimmers zu entweichen in die Tiefe gestürzt war,

den Träger des Krankenhauses dazu verurteilt, der Krankenkasse der an den Folgen ihrer Sturzverletzungen schließlich verstorbenen Patientin

  • die für deren unfallbedingte Heilbehandlung aufgewandten Kosten zu ersetzen.

Die dem Krankenhausträger anzulastende fahrlässige Pflichtverletzung sah der Senat darin, dass,

  • trotz zahlreicher Hinweise auf Aggressivität, völliger Desorientierung, unerwartete Handlungen, sowie unkalkulierbaren Verhalten, insbesondere aber Hin-und Weglauftendenzen der Patientin,

zur Verhinderung einer Flucht

  • nur die Zimmertür verstellt,
  • aber gegen den (auch) vorhersehbaren Fluchtversuch der Patientin durch das Fenster keinerlei Sicherungsmaßahme getroffen worden war.