Mit Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn die Bedingungen einer Unfallversicherung vorsehen, dass Krankenhaustagegeld
- gezahlt wird, für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,
- bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten aber entfällt,
ein Krankenhaustagegeldanspruch (auch) bei einem Aufenthalt
ausgeschlossen ist und einer Anwendung dieses Leistungsausschlusses auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, dass
- die Behandlung in der Rehaklinik einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe.
Zur Begründung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass die Rehaklinik ein Synonym des Sanatoriums ist und von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,
- ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt,
sowohl
- aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs,
als auch
Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen angesehen wird.
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