Krankenhausbetreiber muss einem infolge Sauerstoffunterversorgung während der Vollnarkose hirngeschädigten

Krankenhausbetreiber muss einem infolge Sauerstoffunterversorgung während der Vollnarkose hirngeschädigten

…. Patienten 800.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – 5 O 376/18 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Gießen in einem Fall, in dem es bei einem 17-jährigen Krankenhauspatienten

  • bei der Operation eines Nasenbeinbruchs,

während der Vollnarkose,

  • infolge eines fehlerhaften Anschlusses der Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts,

zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung gekommen war, die

  • bei dem Patienten

zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom und spastischer Tetraparese geführt hatte, den Krankenhausbetreiber zur Zahlung eines

  • Schmerzensgeldes in Höhe von 800.000 Euro

an den Patienten verurteilt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte die Kammer insbesondere,

  • den Grad der Schädigungen des Patienten,
  • dessen noch junges Alter,
  • dass der Patient aufgrund der Schädigungen zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage sein wird,

sowie,

  • dass die Schädigungen aus einer fehlerhaften Bedienung des Beatmungsgeräts und damit aus dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos resultierten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Hinweis:
Wer von einem anderen

  • wegen der Verletzung seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,

eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) fordern.

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall neben dem Anspruch auf Schadensersatz zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion.

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf

  • Größe,
  • Heftigkeit und
  • Dauer der Schmerzen,
  • Leiden und
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung.

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung.

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld,

  • die Höhe und
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung.

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall

  • sein besonderes Gepräge geben,

wie etwa

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers,
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers,
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,
    • wie bei der Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 550/15 –).

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