Was Krankenhauspatienten, insbesondere bei Vereinbarung von Chefarztbehandlung, wissen sollten

Was Krankenhauspatienten, insbesondere bei Vereinbarung von Chefarztbehandlung, wissen sollten

Nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) werden vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser nach dem KHEntgG und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, § 1 Abs. 1 KHEntgG.
Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen dabei allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen, § 2 Abs. 1 Hs. 2 KHEntgG. Grundsätzlich werden alle voll- und teilstationär erbrachten Krankenhausleistungen durch Pflegesätze vergütet, §§ 17, 2 Nr. 2 KHG.
Detailregelungen zu den Wahlleistungen, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gesondert berechnet werden dürfen, enthält § 17 KHEntgG.

Nach § 17 KHEntgG kann ein Krankenhauspatient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und

  • auf diese Weise – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – sicherstellen,
  • dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird („Chefarztbehandlung“), und
  • zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist.

Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch §§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG ist in der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 schriftlich abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen

  • sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt,
  • soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Wird in einer Wahlleistungsvereinbarung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG erweitert,

  • ist dies unzulässig,
  • mit der Rechtsfolge, dass die Wahlleistungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist,
  • was auch die Unwirksamkeit des sog. „Chefarztvertrages“ zur Folge hat.

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2016 – 13 S 123/15 – hingewiesen und eine Wahlleistungsvereinbarung, in der es hieß,

  • „Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG)“,

mit der Begründung für unwirksam erachtet,

  • dass der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht zutreffend, sondern dadurch, dass sich in der Formulierung die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß findet, verkürzt wiedergegeben und
  • durch diese unterbliebene Einschränkung der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert worden ist, da unter die Regelung insbesondere auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, Belegärzte oder Konsiliarärzte gefasst werden können.

Die Folge der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und damit auch der Unwirksamkeit des sog. „Chefarztvertrages“ war in dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall wiederum, dass dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zustand.


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