…. im Müll entsorgt wurde.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13.04.2021 – 8 U 1596/20 – in einem Fall, in dem während des Krankenhausaufenthalts einer
- an einer Pneumonie erkrankten
Patientin, von einer Bekannten,
einige von der bettlägrigen Patientin benutzte Papiertaschentücher,
- die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten,
entsorgt worden waren, darunter auch, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Patientin,
- die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte,
darauf hingewiesen, dass die Patientin,
- wegen des Verlustes der Zahnprothese,
keinen Schadensersatz von ihrer Bekannten verlangen kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befunden habe,
nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere Anhaltspunkte,
- dass die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerkt werden müssen,
sich nicht ergeben hätten und es der Bekannten der Patientin auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die benutzten Taschentücher,
- um diese möglichst wenig berühren zu müssen,
zum Entsorgen im „Paket“ aufgenommen und ohne es auf wertvolle Gegenstände zu untersuchen, in den Müll geworfen habe.
Das bedeutet, wer Abfall
entsorgt, handelt dann nicht fahrlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
- unter gesammeltem Abfall auch
persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).
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