Tag Müll

OLG Koblenz entscheidet: Kein Schadensersatz für Krankenhauspatientin, deren Zahnprothese versehentlich

…. im Müll entsorgt wurde.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13.04.2021 – 8 U 1596/20 – in einem Fall, in dem während des Krankenhausaufenthalts einer 

  • an einer Pneumonie erkrankten 

Patientin, von einer Bekannten, 

  • bei einem Krankenbesuch 

einige von der bettlägrigen Patientin benutzte Papiertaschentücher, 

  • die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten, 

entsorgt worden waren, darunter auch, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Patientin, 

  • die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte, 

darauf hingewiesen, dass die Patientin,

  • wegen des Verlustes der Zahnprothese,

keinen Schadensersatz von ihrer Bekannten verlangen kann.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befunden habe, 

nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere Anhaltspunkte, 

  • dass die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerkt werden müssen, 

sich nicht ergeben hätten und es der Bekannten der Patientin auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die benutzten Taschentücher, 

  • um diese möglichst wenig berühren zu müssen, 

zum Entsorgen im „Paket“ aufgenommen und ohne es auf wertvolle Gegenstände zu untersuchen, in den Müll geworfen habe.

Das bedeutet, wer Abfall 

  • ohne vorherige Sichtung 

entsorgt, handelt dann nicht fahrlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich 

  • unter gesammeltem Abfall auch 

persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Wichtig für Mieter und Vermieter zu wissen: Zustand der Mietwohnung kann Vermieter zur Kündigung berechtigen

Einem Mieter, der die Wohnung trotz mehrfacher Abmahnung verwahrlosen lässt kann vom Vermieter außerordentlich gekündigt werden.

Darauf hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 23.02.2017 – 7 S 7084/16 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Mieter die gemietete Wohnung

  • nicht nur stark verschmutzen lassen und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizt,
  • sondern auch mit Müll und Gegenständen so vollgestellt, dass u. a. ein Raum gar nicht betreten werden konnte und das Bad als solches ebenfalls nicht mehr benutzbar war.

Aufgrund dessen sah das LG eine erhebliche Gefährdung der Mietsache als gegeben und den Vermieter,

  • weil er den Mieter zuvor erfolglos mehrfach abgemahnt hatte und es ihm angesichts des Zustandes der Wohnung nicht zumutbar war, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten,

zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten des Mieters als berechtigt an (Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth vom 09.03.2017 – 6/17 –).