Tag gebraucht

Dieselgate: BGH entscheidet, dass auch Käufer eines gebrauchten, vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, Anspruch

…. auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben.

Mit Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 452/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Dieselmotor eines Fahrzeugs eine Steuerungssoftware enthält, die erkennt, ob das Fahrzeug 

  • auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchläuft oder 
  • sich im normalen Straßenverkehr befindet 

und 

  • im Prüfstandsbetrieb eine 
  • im Vergleich zum Normalbetrieb 

erhöhte Abgasrückführungsrate bewirkt, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der entsprechenden Abgasnorm 

  • auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr 

eingehalten werden können, der Hersteller dieser Fahrzeuge bzw. Motoren 

  • durch das Inverkehrbringen des mit dieser Manipulationssoftware versehenen Motors

alle Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, die ein, 

  • mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes 

Fahrzeug unwissend erworben haben, auch die Käufer, die ein solch bemakeltes Fahrzeug 

  • gebraucht

gekauft haben und dass der Schaden,

  • der darin besteht, dass die Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Art und Weise zum Abschluss eines Kaufvertrages und damit zur Eingehung einer „ungewollten“ Verpflichtung daraus gebracht worden sind, die sie bei Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wären und 

den die Fahrzeugkäufer in diesen Fällen von dem Motorenhersteller nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ersetzt verlangen können, durch ein 

  • zur Beseitigung der illegalen Abschalteinrichtung 

durchgeführtes Software-Update nicht entfällt.

OLG Koblenz entscheidet: Kein Schadensersatz für Krankenhauspatientin, deren Zahnprothese versehentlich

…. im Müll entsorgt wurde.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13.04.2021 – 8 U 1596/20 – in einem Fall, in dem während des Krankenhausaufenthalts einer 

  • an einer Pneumonie erkrankten 

Patientin, von einer Bekannten, 

  • bei einem Krankenbesuch 

einige von der bettlägrigen Patientin benutzte Papiertaschentücher, 

  • die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten, 

entsorgt worden waren, darunter auch, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Patientin, 

  • die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte, 

darauf hingewiesen, dass die Patientin,

  • wegen des Verlustes der Zahnprothese,

keinen Schadensersatz von ihrer Bekannten verlangen kann.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befunden habe, 

nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere Anhaltspunkte, 

  • dass die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerkt werden müssen, 

sich nicht ergeben hätten und es der Bekannten der Patientin auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die benutzten Taschentücher, 

  • um diese möglichst wenig berühren zu müssen, 

zum Entsorgen im „Paket“ aufgenommen und ohne es auf wertvolle Gegenstände zu untersuchen, in den Müll geworfen habe.

Das bedeutet, wer Abfall 

  • ohne vorherige Sichtung 

entsorgt, handelt dann nicht fahrlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich 

  • unter gesammeltem Abfall auch 

persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Was, wer ein (älteres) gebrauchtes Kraftfahrzeug kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • von dem Käufer eines gebrauchten, neun Jahre alten PKWs, nach der Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer Mängel des Fahrzeugs – u.a in Form von erheblichen Korrosionsspuren am Auspuff – geltend gemacht worden waren,

darauf hingewiesen, dass 

  • soweit nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine diesbezügliche Beschaffenheit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist (die vom Verkäufer dann auch geschuldet wird),  

ein bei Gefahrübergang vorliegender, 

entsprechender, gewöhnlicher, 

  • die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender

Verschleiß von Teilen eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs,

  • also ein nicht atypischer oder ungewöhnlicher, 
  • sondern ein „normaler“ (üblicher) durch kontinuierliche Abnutzung eingetretener Verschleiß von Kraftfahrzeugteilen, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen,
    • sofern dieser nicht sicherheitsrelevante Teile – wie etwa die Bremsanlage – betrifft,

einen Sachmangel

  • wegen Nichteignung bzw. nur eingeschränkter Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung (d.h. für die Verwendung als Fahrzeug im Straßenverkehr) nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB 

nicht begründet und zwar auch dann nicht, wenn 

Übrigens:
Die Vermutung des § 477 Halbs. 1 BGB (früher bis zum 31.12.2017 § 476 Halbs. 1 BGB), 

  • dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt bzw.
  • dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, 

entbindet den Fahrzeugkäufer nicht davon 

  • darzulegen und 
  • erforderlichenfalls zu beweisen, 

dass sich an der Kaufsache 

Was Verkäufer und Käufer eines gebrauchten PKW, der als Mietwagen eingesetzt war, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass, wer ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet,

  • bei dem es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt,

auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen von durchschnittlichen Kaufinteressenten als abträglich angesehen werde, weil

  • ihrer Ansicht nach,

die Nutzung von zahlreichen Fahrern mit

  • wechselnden Temperamenten,
  • wechselnder Fahrfähigkeit und
  • unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen

Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben kann, sie aufgrund dessen,

  • unabhängig davon, ob ihre Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind,

der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen

  • und es sich somit bei der Mietwageneigenschaft um eine für Kaufinteressenten wesentliche Information handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.06.2019).

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil