…. auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben.
Mit Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 452/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Dieselmotor eines Fahrzeugs eine Steuerungssoftware enthält, die erkennt, ob das Fahrzeug
- auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchläuft oder
- sich im normalen Straßenverkehr befindet
und
- im Prüfstandsbetrieb eine
- im Vergleich zum Normalbetrieb
erhöhte Abgasrückführungsrate bewirkt, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der entsprechenden Abgasnorm
- auf dem Prüfstand,
- nicht aber im normalen Straßenverkehr
eingehalten werden können, der Hersteller dieser Fahrzeuge bzw. Motoren
- durch das Inverkehrbringen des mit dieser Manipulationssoftware versehenen Motors
alle Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, die ein,
- mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes
Fahrzeug unwissend erworben haben, auch die Käufer, die ein solch bemakeltes Fahrzeug
gekauft haben und dass der Schaden,
- der darin besteht, dass die Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Art und Weise zum Abschluss eines Kaufvertrages und damit zur Eingehung einer „ungewollten“ Verpflichtung daraus gebracht worden sind, die sie bei Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wären und
den die Fahrzeugkäufer in diesen Fällen von dem Motorenhersteller nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ersetzt verlangen können, durch ein
- zur Beseitigung der illegalen Abschalteinrichtung
durchgeführtes Software-Update nicht entfällt.
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