…. gekauft haben.
In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021
- in den dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20
hat Generalanwalt Rantos die Auffassung vertreten, dass
- Dieselfahrzeuge mit einem sog. Thermofenster
nicht (kauf)vertragsgemäß
sind.
Er hat dazu ausgeführt, dass, wenn Automobile mit einer Software ausgestattet sind, welche
- unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und
- ab einer bestimmten Höhenlage
die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt, also wenn beispielsweise bei einem Fahrzeug die Abgasreinigung von einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software
- bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und
- bei einer Außentemperatur von über 33 Grad Celsius sowie
- bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1000 Metern
ausgeschaltet wird (im Folgenden: Thermofenster), so dass
- außerhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird und
- es dadurch zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt,
eine solche Software, wenn
- sie vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient und
- das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berührt,
eine verbotene „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt,
- unabhängig davon, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert wurde,
dass ein mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug nicht die Qualität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44 aufweist,
- die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und
- die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, selbst wenn es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt
und dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht, auch dann
im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 qualifiziert werden kann, wenn der Übernehmer das Fahrzeug
Hinweis:
Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters
- mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
sind (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –) und dass beim Verkauf eines solchen sachmangelbehafteten Fahrzeugs
gegen den Fahrzeugverkäufer bestehen können, sofern
- die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde und
- die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind.