Dieselgate: BGH weist darauf hin, dass, wenn das, einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug aufgespielte Software-Update ein Thermofenster

Dieselgate: BGH weist darauf hin, dass, wenn das, einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug aufgespielte Software-Update ein Thermofenster

…. enthält, ein behördliches Einschreiten deswegen, 

  • mit der Folge eines weiteren Vermögensschadens des Fahrzeugkäufers, etwa in Form von Stilllegungskosten, 

nicht auszuschließen ist.

Mit Beschluss vom 01.12.2022 – VII ZR 278/20 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass ein Käufer, der, weil sein erworbenes Fahrzeug

  • vom Fahrzeughersteller mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden war, 

die 

  • das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und 
  • in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte,

gegen den Fahrzeughersteller, 

  • wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

Anspruch auf Schadensersatz 

  • nach §§ 826, 31 BGB

 hat, Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)  

mit dem Antrag,

  • festzustellen, dass ihm der Fahrzeughersteller Schäden „aus der Manipulation (Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduktion des NOx-Emissionswertes in den Motor, Typ …. ) des Fahrzeugs …. „ zu ersetzen hat,  

dann erheben kann, wenn auf sein Fahrzeug, 

  • zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, 

vom Fahrzeughersteller ein von ihm entwickeltes Software-Update aufgespielt wurde, das ein 

  • sog. Thermofenster 

enthält und die Abgasrückführung 

  • außerhalb eines Temperaturbereichs von 15 °C bis 33 °C und 
  • oberhalb von 1.000 Höhenmetern 

reduziert.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass in einem solchen Fall die 

  • mögliche Schadensentwicklung 

noch nicht abgeschlossen ist, da neben dem bei Klageerhebung bereits

  • – in Form des „ungewollten“ Vertragsschlusses –

entstanden Schaden, im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), 

  • wegen des im Software-Update enthaltenen Thermofensters, 

weitere Schäden, 

  • die kausal und zurechenbar auf dem haftungsbegründenden ursprünglichen Einbau der Manipulationssoftware beruhen und 
  • im Rahmen eines vom Fahrzeugkäufer gewählten „großen“ Schadensersatzes ersatzfähig wären, 

möglich erscheinen, so ein behördliches Einschreiten mit der Folge eines weiteren Vermögensschadens des Fahrzeugkäufers, 

  • etwa in Form von Stilllegungskosten, 

nicht auszuschließen ist, nachdem der EuGH bereits entschieden hat, dass

  • eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 °C bis 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt und
  • eine Abschalteinrichtung nicht schon deshalb nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist, weil sie zur Schonung von Bauteilen beiträgt, und eine Zulässigkeit nach dieser Vorschrift jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Abschalteinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20 –).

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