…. die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
In der Verhandlung von zwei Klagen (4 U 51/19, 4 U 9/19)
- von Käufern eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung
hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin am 20.08.2019 darauf hingewiesen, dass er eine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
für gegeben erachtet (so auch die Oberlandesgerichte (OLG) Köln, Beschlüsse vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – und vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18; Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –; Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – sowie Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –).
Danach besteht der Schaden von Käufern solcher Fahrzeuge
- zum einen in dem Minderwert aufgrund der Betroffenheit vom Abgas-Skandal sowie
- zum anderen in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit
und kommt es bei der Frage des Schadens nicht darauf an,
- ob das Software-Update nachträglich durchgeführt worden ist,
da darin kein Verzicht auf Schadenersatz liegt.
- Allerdings bestehe, so der Senat, der Schadenersatzanspruch nur abzüglich eines Nutzungswertersatzes unter Zugrundelegung einer Regellaufleistung der Fahrzeuge von 300.000 km.
Davon, dass der Fahrzeughersteller vorsätzlich gehandelt hat, wofür das billigend Inkaufnehmen genügt, geht der Senat aus, weil, wie er ausgeführt hat,
- es angesichts der Reichweite der unternehmerischen Entscheidung, eine Software mit Abschaltvorrichtung konzernweit einzusetzen, eher fern liege, dass die entsprechenden Vorgänge mit Aufträgen in Millionenhöhe und Einbindung Dritter alleine durch Entscheidungsträger unterhalb der Vorstandsebene verantwortet worden sind und
- der Fahrzeughersteller dem entsprechenden Vortrag der Fahrzeugkäufer bisher nicht ausreichend entgegen getreten sind,
- insbesondere trotz interner Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei, wer die Entscheidungsträger waren.
Auch hafte, so der Senat weiter, der Fahrzeughersteller jedenfalls für seinen Leiter der Entwicklungsabteilung als sog. „Verrichtungsgehilfen“ aus § 831 BGB (Quelle: Pressemitteilung des KG).