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Dieselgate – LG Stuttgart verurteilt Porsche AG im Abgasskandal dazu, der Käuferin eines Cayenne Diesel den Kaufpreis zu erstatten

…. zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentscheidung, gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 O 175/17 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart der Schadensersatzklage einer Käuferin eines Porsche Cay­enne Diesel stattgegeben,

  • der von der Porsche-Vertriebsgesellschaft Fahrzeughersteller mitgeteilt worden war, dass ihr Fahrzeug ein Software-Update benötige,
  • weil in dem Auto eine Software verbaut worden sei, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere

und die Fahrzeugherstellerin, die Porsche AG, verurteilt,

  • der Fahrzeugkäuferin gegen Übereignung des Autos den Kaufpreis plus Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • aufgrund der Mitteilung der Porsche-Vertriebsgesellschaft davon ausgegangen werden könne, dass

in dem von der Fahrzeugkäuferin erworbenen Cay­enne Diesel mit Wissen der damaligen Vorstände der Porsche AG eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war, der Fahrzeugkäuferin durch dieses vorsätzliche sittenwidrige Handeln,

  • mit Abschluss des Kaufvertrages,

ein Schaden entstanden sei,

  • da die konkrete Gefahr bestanden habe, dass vom Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird und
  • die Fahrzeugkäuferin, wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, das Auto nicht erworben hätte,

deshalb der Fahrzeugkäuferin ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe und

  • die Porsche AG somit nach § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn das Auto von der Fahrzeugkäuferin nicht erworben worden wäre (Quelle: Legal Tribune Online vom 05.11.2018).

Dieselgate: Landgericht Koblenz entscheidet im Abgasskandal, dass die VW AG als Motorherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung

…. Fahrzeugkäufern gegenüber, auch nach dem Aufspielen des auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes entwickelten Software-Updates, haftet.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – 1 O 318/17 – hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden, dass die VW AG

  • wegen (zumindest billigend in Kauf genommener) vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB

einem Fahrzeugkäufer gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig ist, wenn

  • sie den verkauften PKW nicht produziert,
  • sondern „nur“ den darin eingebauten, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor hergestellt hat,

und in einem Fall, in dem der Kläger ein Fahrzeug der Marke Skoda mit der Schadstoffklasse Euro 5 zum Neupreis von ca. 25.000 Euro erworben hatte,

  • in dem ein von der VW AG hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

die VW AG verurteilt, an den Fahrzeugkäufer

  • einen Betrag in Höhe des vollen Kaufpreises zu zahlen,
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Dass es sich

  • bei der Installation und Verwendung der unzulässigen Steuersoftware im Motor um eine sittenwidrige Handlung gehandelt hat,
  • durch die Fahrzeugkäufer (zumindest bedingt) vorsätzlich geschädigt worden sind,

hat das LG damit begründet, dass

  • die VW AG, was als sittenwidrig anzusehen sei,
    • in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umwelt- sowie Abgasvorschriften außer Acht gelassen,
    • zugleich ihre Kunden manipulierend beeinflusst,
    • mit der Abschaltvorrichtung überdies ihr Vorgehen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern planmäßig verschleiert habe, sowie
    • der Einbau manipulierende Motorsteuerungssoftware in die Motoren aus Gewinnstreben mit dem Ziel erfolgt sei, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten und auf kostengünstigem Wege eine Einhaltung der im Gesundheitsinteresse der Gesamtbevölkerung geltenden gesetzlichen Abgaswerte vorzutäuschen,
  • ohne unmittelbare Beteiligung entsprechender leitender Angestellter und auch des Vorstands der VW AG die Entwicklung und der Einbau der Manipulationssoftware in bestimmten Motoren nicht denkbar sei

und

  • die Schädigung der Fahrzeugkäufer darin liege, dass diese ein Fahrzeug erworben haben, dass sie in Kenntnis des Umstandes einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätten, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug für über 25.000 Euro erwerbe, wenn er wisse,
    • dass in dem Fahrzeugmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung versteckt ist,
    • die den Entzug der Betriebserlaubnis und die Stilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben kann (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Dieselgate: OVG Münster entscheidet, dass Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet sind

Mit zwei Beschlüssen vom 17.08.2018 – 8 B 548/18, 8 B 865/18 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster darauf hingewiesen, dass Halter von Dieselfahrzeugen,

  • in die vom Hersteller eine, zu Abgasmanipulationen führende, unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und
  • deren Entfernung dem Hersteller vom Kraftfahrbundesamt aufgegeben worden ist, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen,

verpflichtet sind an ihren Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen zu lassen, wenn

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen der Abgasmanipulation zivilrechtliche (Schadensersatz)Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer oder -hersteller geltend machen wollen,

sollten sich deshalb rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands ihres Fahrzeuges, durchzuführen.

Dieselgate: VG Stuttgart stellt fest, dass Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung sich nicht

…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.

Mit Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,

  • in denen der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut hat, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware),

ohne Nachrüstung nicht der Typengenehmigung entsprechen, sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und

  • die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, den Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu untersagen,
  • wenn die Fahrzeugeigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilnehmen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterziehen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.06.2018).

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,

sollten sich deshalb (rechtzeitig) von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten (wobei damit verbundene Kosten mit in einem gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend gemacht werden können)

bzw.

  • ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges, durchzuführen.

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer von Fahrzeugen mit eingebauter illegaler Abschaltvorrichtung können vom Fahrzeughersteller

…. Schadensersatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen.

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat das Landgericht (LG) Kiel in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte,

  • in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers eine illegale Abschaltvorrichtung eingebaut worden war,

den Fahrzeughersteller dazu verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz)

  • den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • den Fahrzeugkäufern von den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, durch den bewussten und geheim gehaltenen Einbau der illegalen Abschaltvorrichtung zur Manipulation der Emissionswerte, vorsätzlich und sittenwidrig ein Schaden zugefügt worden sei, der darin liege, dass die Fahrzeugkäufer einen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen haben,
  • der Fahrzeughersteller für diese vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seiner Entwicklungsingenieure aus § 831 BGB sowie entsprechend § 31 BGB hafte,
  • die Erwerber der Fahrzeuge deshalb von dem Fahrzeughersteller verlangen können, so gestellt zu werden, wie wenn sie den Kaufvertrag nicht geschlossen hätten und
  • dieser Anspruch auch dann besteht, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

Dieselgate: VG Köln stellt fest, dass mit einer Abschalteinrichtung ausgestattete Dieselfahrzeuge sich nicht

…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.

Mit Beschluss vom 29.05.2018 – 18 L 854 /18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,

  • in denen eine Abschalteinrichtung eingebaut ist,
    • die erkennt, ob sich ein Auto auf einem Prüfstand befindet,
    • nur dort den Stickoxidausstoß reguliert,
    • während die Abgaswerte im Fahrbetrieb auf der Straße sehr viel höher sind,

nicht der erteilten Typengenehmigung entsprechen, diese Fahrzeuge sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und

  • die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, von den Fahrzeugbesitzern Mängelbeseitigung zu verlangen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen mit einer Abschalteinrichtung müssen nach dieser Entscheidung auf Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde ein Software-Update durchführen lassen (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 30.05.2018).

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,

sollten sich deshalb rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

Dieselgate – LG Kiel verurteilt Fahrzeughersteller zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte, in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers,

  • zum Zweck der Erlangung der EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug,

eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden war,

  • die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt,
    • dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik), in dem die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus so verändert wird, dass der für das Fahrzeug nach der Euro-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert eingehalten,
    • dieser Modus aber im normalen Fahrbetrieb – auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ – (wieder) deaktiviert wird, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt,

den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • durch arglistiges Inverkehrbringenlassen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz) den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Danach

  • fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil der Fahrzeugerwerber zur Last,
  • haftet der Fahrzeughersteller für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB,
  • kann nach § 826 BGB ein Eigentümer eines vom Abgas Skandal betroffenen Fahrzeugs verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und
  • besteht dieser Anspruch auch dann, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

Dieselgate – Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch dann noch möglich, wenn der Käufer eines mit einer Software für die Motorsteuerung versehenen PKWs

…. vor der Rücktrittserklärung vom Verkäufer ein Software-Update hat installieren lassen,

  • lediglich um das Fahrzeug weiter nutzen zu können und
  • er konkrete Sachmängel darlegt, die auf das Software-Update zurückgehen sollen.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer, der

  • von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt,

im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben hatte,

  • in den von dem Fahrzeughersteller, ohne die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, eine Steuerungsoftware eingebaut worden war,
  • die für den Betrieb des PKW auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vorsah,

und

  • nachdem er, weil er ansonsten eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchtete, im September 2016 das Software-Update durch die Verkäuferin hatte installieren lassen,

im Dezember 2016 mit der Begründung vom Kaufvertrag zurückgetreten war,

  • dass das Software-Update sich nachteilig auswirke auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß).

In einem solchen Fall, in dem

  • das Fahrzeug schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft war,
  • der Käufer das ihm angebotene Software-Update nicht als Nachbesserungserfüllung angenommen, sondern dieses nur hat durchführen lassen, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können

und

  • er durch die Behauptung, dass das Software-Update sich nachteilig auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) auswirke,
  • seiner Pflicht zur Darlegung konkreter Sachmängel, die auf das Software-Update zurückgehen sollen, genügt hat,

trägt, wie der Senat ausgeführt hat,

  • nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung,
  • sondern der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (Nach-)Erfüllung durch die Installation des Software-Updates gelungen ist,
    • d.h., dass das Software-Update keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

Der Senat will deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben und hat zur Vorbereitung dieser Beweiserhebung dem Verkäufer aufgegeben, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.03.2018).

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

Dieselgate – Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugbesitzer sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2018

…. bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs, beispielsweise die VW AG, verjähren, wenn nicht noch im Jahr 2018 Klage erhoben wird.

Dass, wenn von Fahrzeugherstellern Dieselkraftwagen, unter Verschweigen in den Verkehr gebracht worden sind,

  • dass sie in diese eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden,

der Erwerber eines solchen Fahrzeugs

  • von dem Hersteller wegen sittenwidriger Schädigung

Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstanden Schäden verlangen kann, haben u.a. entschieden, das Landgericht (LG) Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Übrigens:
Die 2. Zivilkammer des LG Ravensburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – darauf hingewiesen,

  • dass im Falle einer solchen Abgasmanipulation, der infolge dessen bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel durch ein Software-Update nicht vollständig beseitigt wird, weil dem Fahrzeug weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet

und mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen,

  • dass für Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen-AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.