…. der bei Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel
- auch dann nicht vollständig beseitigt wird,
wenn das Fahrzeug aus technischer Sicht durch das Update so aufgerüstet werden kann bzw. worden ist, dass es
- einerseits nunmehr sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht,
- andererseits aber die Motorleistung dennoch so gut ist wie bei der Auslieferung, und
- es durch die Software auch nicht zu Schäden am Abgasrückführungssystem, am Partikelfilter oder am Motor kommen kann.
Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – hingewiesen.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass die ursprüngliche Manipulationssoftware sich – trotz nachträglichem Update – negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirkt, so dass ihm weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet, der,
- da der Verkauf zur gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs gehört,
einen selbständigen Mangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt.
Die Tatsache, dass Fahrzeughersteller überhaupt zu dem Mittel gegriffen hat, eine unzulässige Software in Hunderttausende von Fahrzeugen einzubauen, lasse, so die Kammer, nämlich Raum für den Verdacht,
- dass es mit einem bloßen Software-Update nicht getan sein kann, wenn das Fahrzeug alle Vorschriften erfüllen soll und gleichwohl die Leistung und Haltbarkeit des Fahrzeugs absolut gleichwertig sein soll zum ursprünglichen Auslieferungszustand
und dieser fortbestehende Verdacht verborgener Qualitätsmängel drücke sich,
- ungeachtet des Software-Updates,
in einem niedrigeren Verkaufspreis aus, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug zu erzielen ist.
Auch werde einen durchschnittlich informierten Käufer, so die Kammer weiter,
- weder eine mögliche Bestätigung des Kraftfahrbundesamtes (KBA), dass die Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der mit dem Update versehenen Fahrzeuge herzustellen,
- noch eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass bei dem Fahrzeug nach Installation des Software-Updates keine qualitativen Einbußen vorliegen,
beruhigen, weil ihm dies keine Sicherheit gebe, dass das Fahrzeug
- nach dem Update der Software tatsächlich die gleiche Leistung und Haltbarkeit aufweist,
- wie sie das Fahrzeug in der ursprünglichen Konfiguration hatte.
Hinzu komme, dass
- wegen des sehr breiten Echos in den Medien, das der Einbau der Manipulationssoftware gefunden habe und
- der Diskussion über mögliche Fahrverbote,
vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge tendenziell vorzeitig verkauft werden,
- deshalb auf längere Zeit ein Überangebot derartiger Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestehen wird und
- dies den Preis zusätzlich nach unten drückt.
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