Tag KBA

Dieselgate: LG Wuppertal spricht Käufer eines PKW Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC Schadensersatzanspruch

…. gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Mit Urteil vom 29.01.2020 – 17 O 49/19 – hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal in einem Fall, in dem ein Käufer einen PKW

  • Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit einem darin verbauten Dieselmotor der Bezeichnung OM 651

erworben hatte, den die Fahrzeugherstellerin, die Daimler AG,

  • auf verpflichtende Anordnung des Kraftfahrbundesamt (KBA) hin

wegen

  • einer „unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen

hatte zurückrufen müssen und bei dem,

  • um das Fahrzeug in einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen,

nachfolgend ein durch das KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt werden musste, entschieden, dass die Daimler AG dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, erstatten muss.

Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnete die Kammer nach folgender Formel:

  • Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometer.

Die zu erwartende Restlaufleistung ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,

  • die nach Auffassung der Kammer bei einem Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC 300.000 Kilometer beträgt,

abzüglich der Kilometer, die

  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits gefahren ist, also bereits auf dem Tacho hat.

Beispiel:
Wenn

  • der Fahrzeugkaufpreis 39.900 € betragen hätte,
  • vom Käufer mit dem Fahrzeug 88.810 km gefahren worden wären,
  • die durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art 300.000 km beträgt und
  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs bereits 6191 km auf dem Tacho gehabt,
    • also die noch zu erwartende Restlaufleistung 300.000 km – 6191 km = 293.899 km betragen hätte,

ergäbe sich eine Nutzungsentschädigung, die sich der Fahrzeugkäufer vom Kaufpreis abziehen lassen müsste von

  • 900 € x 88.810 : 293.899 =  12.056,93  €.

Dieselgate: Opel muss zur Umrüstung der Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen drei Fahrzeugmodelle

…. zurückrufen.

Mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und
  • Opel Insignia 2.0 CDTi

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Der sofortige Rückruf war vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit der Begründung angeordnet worden, dass

  • die in den obigen Fahrzeugmodellen eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen u.a. schon bei Außentemperaturen unter 17°C in ihrer Wirksamkeit gedrosselt (sog. Thermofenster) und
  • mit solchen Abschalteinrichtungen mehr Stickstoffoxide als nach EU-Recht zulässig emittiert würden.

Der Senat hat jetzt diese Anordnung des KBA deswegen,

  • weil durch das Software-Update die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert würden,

bestätigt, lies es dabei aber,

  • unter Hinweis, dass diese Fragen dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben müssten,

offen,

  • ob das KBA zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen oder
  • ob diese notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OVG).

Dieselgate – Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sollten wissen, dass durch ein Software-Update

…. der bei Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel

  • auch dann nicht vollständig beseitigt wird,

wenn das Fahrzeug aus technischer Sicht durch das Update so aufgerüstet werden kann bzw. worden ist, dass es

  • einerseits nunmehr sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  • andererseits aber die Motorleistung dennoch so gut ist wie bei der Auslieferung, und
  • es durch die Software auch nicht zu Schäden am Abgasrückführungssystem, am Partikelfilter oder am Motor kommen kann.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die ursprüngliche Manipulationssoftware sich – trotz nachträglichem Update – negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirkt, so dass ihm weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet, der,

  • da der Verkauf zur gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs gehört,

einen selbständigen Mangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt.

Die Tatsache, dass Fahrzeughersteller überhaupt zu dem Mittel gegriffen hat, eine unzulässige Software in Hunderttausende von Fahrzeugen einzubauen, lasse, so die Kammer, nämlich Raum für den Verdacht,

  • dass es mit einem bloßen Software-Update nicht getan sein kann, wenn das Fahrzeug alle Vorschriften erfüllen soll und gleichwohl die Leistung und Haltbarkeit des Fahrzeugs absolut gleichwertig sein soll zum ursprünglichen Auslieferungszustand

und dieser fortbestehende Verdacht verborgener Qualitätsmängel drücke sich,

  • ungeachtet des Software-Updates,

in einem niedrigeren Verkaufspreis aus, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug zu erzielen ist.

Auch werde einen durchschnittlich informierten Käufer, so die Kammer weiter,

  • weder eine mögliche Bestätigung des Kraftfahrbundesamtes (KBA), dass die Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der mit dem Update versehenen Fahrzeuge herzustellen,
  • noch eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass bei dem Fahrzeug nach Installation des Software-Updates keine qualitativen Einbußen vorliegen,

beruhigen, weil ihm dies keine Sicherheit gebe, dass das Fahrzeug

  • nach dem Update der Software tatsächlich die gleiche Leistung und Haltbarkeit aufweist,
  • wie sie das Fahrzeug in der ursprünglichen Konfiguration hatte.

Hinzu komme, dass

  • wegen des sehr breiten Echos in den Medien, das der Einbau der Manipulationssoftware gefunden habe und
  • der Diskussion über mögliche Fahrverbote,

vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge tendenziell vorzeitig verkauft werden,

  • deshalb auf längere Zeit ein Überangebot derartiger Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestehen wird und
  • dies den Preis zusätzlich nach unten drückt.