…. zu entscheiden ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.03.2022 – 6 UF 225/21 – in einem Fall, in dem die
Tochter von nicht miteinander verheirateten Kindeseltern,
- die ursprünglich über das gemeinsame Sorgerecht verfügten,
ebenso wie schon zuvor auch ihre ältere Schwester,
- anders als das dritte Kind der Eltern, das seit seiner Geburt bei den Eltern lebt,
jeweils bereits wenige Tage nach ihrer Geburt gegen den Willen der Eltern
- in Obhut genommen worden sowie
- zu Pflegeeltern gekommen
waren und im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens
- die Pflegeelter des 2020 geborenen Mädchens die Anordnung des dauerhaften Verbleibs des Kindes bei ihnen begehrten,
- während sich das für den Aufenthaltsort der Eltern zuständige Jugendamt – im Gegensatz zu dem am Verfahren beteiligten und für den Aufenthaltsort des Kindes zuständige Jugendamt sowie dem Verfahrensbeistand des Kindes – für eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern einsetzte,
darauf hingewiesen, dass bei einem
- schon kurz nach der Geburt
in Obhut genommenem Kind die Entscheidung
- nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
über
- einen Verbleib bei den Pflegeeltern oder
- eine Rückführung zu den Eltern
von dem Familiengericht nicht ohne
- Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens
dazu getroffen werden kann,
- ob die Rückführung des Kindes zu seinen Eltern, insbesondere auch wegen des Abbruchs der möglicherweise aufgebauten Bindungen zu seinen Pflegeeltern und deren Umfeld, mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen würde, die den Verbleib bei den Pflegeeltern jedenfalls vorübergehend erfordert
und
- ob die Eltern dazu im Stande sind, das Sorgerecht ohne Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB auszuüben.
Begründet hat das OLG dies damit, dass,
- soweit Pflegepersonen den Verbleib des Kindes nach Maßgabe von § 1632 Abs. 4 BGB reklamieren,
sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegenüber stehen und im Wege praktischen Konkordanz in Übereinstimmung zu bringen sind, die Grundrechte
- der leiblichen Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,
- des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch auf Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)
sowie
- die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechte von Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 GG,
wobei,
- wofür es regelmäßig eines psychologischen Sachverständigengutachtens bedarf,
im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte des Kindes es das Kindeswohl gebietet, auf seine zu den Pflegeeltern entstandenen Bindungen Rücksicht zu nehmen und
von ihnen zu trennen, wenn die dadurch entstehenden
- körperlichen, geistigen oder seelischen
Beeinträchtigungen des Kindes noch hinnehmbar sind.
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