Tag Verbleib

Was Eheleute, die sich nach der Trennung über den Verbleib von ihnen gehaltener Hunde nicht einigen können, wissen sollten

Stehen Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, sondern werden sie als Haustiere von Eheleuten in ihrem gemeinsamen Hausstand gehalten, sind sie,

  • auch wenn es sich um Lebewesen handelt,
  • Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und

im Streitfall nach der Trennung der Eheleute gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen.

Dabei sind, wenn vorrangige Entscheidungskriterien, wie das Affektionsinteresse eines Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis führen,

  • gemäß der Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind,

Gesichtspunkte des Tierschutzes, also das körperliche Wohl der Hunde, maßgebend.

Darauf hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 17.01.2017 – 4/17 –).

Was Pflegeeltern wissen sollten, wenn das Kind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll

Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern (oder ein Vormund oder ein Pfleger des Kindes) das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen,

  • dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt,
  • wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Eine Rückführung des Pflegekindes nach dieser Vorschrift,

  • die keinen Herausgabeanspruch enthält, sondern eine Einwendung gegen den das in § 1632 Abs. 1 BGB geregelte Herausgabeverlangen darstellt und
  • die als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen soll, falls die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen,

können die Pflegeeltern allerdings nur dann beanspruchen, wenn

  • die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen
  • in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB auf Anordnung des Verbleibs steht.

Mit dieser Norm will das Gesetz nämlich das Kind vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie zur Unzeit schützen.

  • Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden.
  • Ist hingegen die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie in dem Sinne abgeschlossen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes nunmehr an anderer Stelle eingerichtet ist, lässt sich die Herausnahme zur Unzeit nicht mehr durch Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB abwenden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.11.2016 – XII ZB 328/15 – hingewiesen.