Stehen Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, sondern werden sie als Haustiere von Eheleuten in ihrem gemeinsamen Hausstand gehalten, sind sie,
- auch wenn es sich um Lebewesen handelt,
- Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
im Streitfall nach der Trennung der Eheleute gemäß § 1361a Abs. 2 BGB
- im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen.
Dabei sind, wenn vorrangige Entscheidungskriterien, wie das Affektionsinteresse eines Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis führen,
- gemäß der Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind,
Gesichtspunkte des Tierschutzes, also das körperliche Wohl der Hunde, maßgebend.
Darauf hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 17.01.2017 – 4/17 –).
Ähnliche Beiträge