Tag Wohl

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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Betreuungsbedürftige Volljährige können grundsätzlich selbst entscheiden, wer vom Gericht als ihr Betreuer zu bestimmen ist

Ist für eine volljährige Person, weil sie auf Grund 

  • einer psychischen Krankheit oder 
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die 

  • Bestellung eines Betreuers 

durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, der schon vor dem Betreuungsverfahren, beispielsweise 

  • in einer Betreuungsverfügung oder 
  • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht 

zum Ausdruck gebracht bzw. niedergelegt, aber auch erst 

  • bei der gerichtlichen Anhörung vor einer Betreuerbestellung 

geäußert werden kann, erfordert

  • weder Geschäftsfähigkeit 
  • noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.

Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Darauf sowie dass

  • der Wille bzw. Wunsch des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft und 
  • dies das Bestehen der konkreten Gefahr voraussetzt, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 
    • kann oder 
    • will,  

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit Beschluss vom 18.082021 – XII ZB 151/20 – hingewiesen. 

Wer darf und muss entscheiden, ob Zwölf- bis Fünfzehnjährige gegen Covid-19 mit dem jetzt für sie von der EMA zugelassenen

…. Impfstoff von BioNTech geimpft werden (sollen)?

Diese Entscheidung müssen die Elternteile, 

  • denen das Sorgerecht zusteht, 

treffen und zwar 

  • gemeinsam sorgeberechtigte 

Eltern im 

  • gegenseitigen Einvernehmen 

auch dann, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern 

  • getrennt

leben, da es sich bei einer Impfung um eine Angelegenheit 

  • von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für das Kind handelt.  

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind geimpft werden soll, 

kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB beantragen, ihm die 

  • (alleinige) Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die 

  • Entscheidung anstelle der Eltern

treffen, sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt 

  • der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung 

zu lösen und zwar durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil, der 

  • das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt, also 

besser geeignet ist, die Impffrage kindeswohlkonform zu entscheiden.  

In den ober- und höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll

und wechselseitig die Alleinübertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impffrage beantragt hatten, ist die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen worden, der 

  • Impfungen offen gegenüberstand und 
  • seine Haltung an den als medizinischen Standard anerkannten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientieren wollte,

nachdem von dem anderen Elternteil einzelfallbezogene Aspekte, 

  • die zu weiteren Ermittlungen Veranlassung hätten geben können,
  • wie etwa besondere bestehende Impfrisiken bei dem Kind, 

weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich waren (Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 – und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.95.2017 – XII ZB 157/16 –).

Hinweis:
Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) ist zuständig für die 

  • Zulassung von Impfstoffen 

in der Europäischen Union. 

Für die 

  • Anwendungsempfehlung in Deutschland 

ist dagegen zuständig die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete 

  • STIKO (vgl. dazu § 20 Abs. 2 und Abs. 2a Infektionsschutzgesetz (IFSG)), 

die prüfen wird, 

  • welchen Nutzen (welche) Kinder im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren (mit und ohne Vorerkrankungen) selber von der Impfung haben, also inwieweit (welche) dieser Kinder von einer Impfung profitieren sowie 
  • zu welchen, über das übliche Ausmaß einer Impfung hinausgehenden, Nebenwirkungen oder gesundheitlichen (Folge)Schädigungen es nach Datenlage bei (welchen) dieser Kinder im Fall einer Impfung kommen kann bzw. ob die derzeitige Datenlage schon zu einer solchen Beurteilung ausreicht

und anschließend unter Abwägung

  • des Nutzen-Risiko-Verhältnisses (auch für die Umgebung der Kinder und die Allgemeinheit)  

entscheiden wird, ob sie eine Empfehlung zur Durchführung der Impfung 

  • generell für alle Kinder im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren oder 
  • (nur) für bestimmte Kinder dieses Alters (unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa mit bestimmten Vorerkrankungen) 

gibt.

Wichtig zu wissen, wenn eine Betreuung erforderlich ist und die/der Betroffene eine bestimmte Person

…. als Betreuer/in vorschlägt bzw. wünscht.   

Ist für eine volljährige Person, weil sie 

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, 

  • der auch schon vor dem Betreuungsverfahren geäußert bzw. zum Ausdruck gebracht worden sein kann, beispielsweise 
    • in einer Betreuungsverfügung oder 
    • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht,

erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. 

  • Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. 
  • Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
  • In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu, sondern es ist dann grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. 

Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung 

  • der vorgeschlagenen Person 

dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. 

Dies setzt voraus, dass sich 

  • aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände 

Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die 

  • gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. 

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen,

  • auch für die Zukunft und 
  • bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis,

nicht zu dessen Wohl 

Corona-Schutzimpfung: Was ist, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern uneinig darüber sind, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht?

Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine 

  • Angelegenheit von erheblicher Bedeutung 

für das Kind.

Die Entscheidung darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

muss von 

  • gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, auch dann, wenn sie getrennt leben, 

im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. 

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

nicht einigen, kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die 

  • Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern, 

sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die 

  • Entscheidungsbefugnis dem Elternteil 

überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem

  • Wohl des Kindes

besser gerecht wird (§ 1697a BGB). 

So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO)

befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann, 

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der 

  • als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO 

davon ausgegangen werden kann, dass 

  • der Nutzen der Impfungen 
  • deren Risiken 

überwiegt.

Wichtig zu wissen für Eltern, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Kind anstelle des Nachnamens des einen Elternteils, den es

…. während der Ehe getragen hat, 

  • den Nachnamen des anderen Elternteils erhalten soll und 
  • der Elternteil, dessen Nachnamen das Kind trägt, mit der Namensänderung nicht einverstanden ist.

Mit Beschluss vom 12.11.2019 – 3 UF 145/19 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Kind, 

  • das nach der Scheidung der Eltern bei dem Vater und dessen neuer Ehefrau in deren Haushalt lebte, 

den Nachnamen des Vaters bekommen wollte,

  • die Mutter, deren Nachnamen das Kind während der Ehe trug, damit aber nicht einverstanden war,

darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des seine Zustimmung zur Namensänderung verweigernden Elternteils (§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nur gerichtlich ersetzt werden kann, wenn 

  • zwischen diesem Elternteil und dem Kind eine tragfähige Beziehung nicht mehr besteht 
    • – weil andernfalls, also bei einer noch bestehenden tragfähigen Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine Namensänderung grundsätzlich ausscheidet –

und

  • dem Kind durch die Annahme des neuen Namens nicht nur Unannehmlichkeiten erspart werden, sondern 

die Annahme des neuen Namens (Einbenennung) zum Wohl des Kindes erforderlich ist, 

  • um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, 
  • etwa weil die Namensdifferenz für das Kind psychisch außerordentlich belastend ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

In einem anderen Fall, in dem eine 

  • in zweiter Ehe verheiratete 

Mutter 

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie 
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe 

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe, 

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe, 

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 BGB dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,    

beantragt hatte, 

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen, 

hat der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 –  entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt ist, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünscht,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend ist, 
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr hat, 

und deswegen hier 

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erforderlich zum Wohl des Kindes ist die Einbenennung danach 

  • bei jedenfalls außerordentlichen Belastungen des Kindes im Einzelfall, 

die (auch) dann, 

  • wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass eine Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint,  

gegeben sind.

Was Mütter wissen sollten, wenn das Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes tragen soll und der geschiedene Mann

…. nicht einwilligt.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine

  • in zweiter Ehe verheiratete

Mutter

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe,

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe,

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,

beantragt hatte,

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen,

entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt sei, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünsche,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend sei,
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr habe,

und deswegen hier

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung kommt danach

  • zwar nicht schon bei Gründen der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit in Betracht,
  • allerdings auch nicht erst dann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Notwendig aber auch ausreichend für die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung durch das Familiengericht ist nach dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB vielmehr, dass die Namensänderung

  • zum Wohl des Kindes erforderlich ist,

was schon dann der Fall ist, wenn die Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass

Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

…. die Feuerwehr unter Umständen das Fahrzeug aufbrechen darf.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein Tierhalter seinen Hund bei sehr großer Hitze alleine in seinem in der prallen Sonne stehenden Kraftfahrzeug zurückgelassen und die

  • daraufhin von einem Passanten verständigten

Rettungskräfte,

  • weil nicht absehbar war, wann der Tierhalter zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und
  • sie, um das hechelnde sowie winselnde und aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten,

das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hatten, darauf hingewiesen, dass

  • der Tierhalter keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die durch die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs entstanden waren.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Tierhalter

  • durch das Zurücklassen des Hundes in dem Fahrzeug bei sehr großer Hitze

aus Sicht der Rettungskräfte zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes geschaffen und die Maßnahme der Rettungskräfte deswegen,

  • unabhängig davon, ob eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe,

rechtmäßig gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Was nicht miteinander verheiratete und nicht nur vorüber getrennt lebende Eltern wissen sollten, wenn

…. die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind

  • nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mutter zusteht

und

  • der Vater nach § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB beim Familiengericht die Übertragung des Sorgerechts allein auf sich beantragt.

In einem solchen Fall wird,

  • wenn die Mutter dem Antrag des Vaters nicht zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB),

vom Familiengericht eine sog. doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

  1. Schritt:

Zunächst prüft das Gericht, ob

  • in der Lebenssituation, in der sich die getrennt lebenden Eltern befinden,

eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt, was

  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge sowie
  • insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern

voraussetzt.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn beispielsweise

  • eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt,

die befürchten lässt,

  • dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und
  • das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
  1. Schritt:

Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht, prüft das Gericht sodann,

  • ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht,
  • ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.

Bei der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt,

  • der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse, also auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,
  • die Bindungen des Kindes, also ob von gleichwertigen, sicheren Bindungen an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister auszugehen ist oder ein Vorrang feststellbar ist,
  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt

sowie

  • der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 19.03.2018 – 10 UF 88/16 –).