Ist für eine volljährige Person, weil sie auf Grund
- einer psychischen Krankheit oder
- einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall
erteilt hat, die
- Bestellung eines Betreuers
durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist
- gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB
grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die
- der Betroffene wünscht bzw.
- als Betreuer vorschlägt.
Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, der schon vor dem Betreuungsverfahren, beispielsweise
- in einer Betreuungsverfügung oder
- in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht
zum Ausdruck gebracht bzw. niedergelegt, aber auch erst
- bei der gerichtlichen Anhörung vor einer Betreuerbestellung
geäußert werden kann, erfordert
- weder Geschäftsfähigkeit
- noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.
Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.
Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
Darauf sowie dass
- der Wille bzw. Wunsch des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft und
- dies das Bestehen der konkreten Gefahr voraussetzt, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit Beschluss vom 18.082021 – XII ZB 151/20 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge