Tag Person

Betreuungsbedürftige Volljährige können grundsätzlich selbst entscheiden, wer vom Gericht als ihr Betreuer zu bestimmen ist

Ist für eine volljährige Person, weil sie auf Grund 

  • einer psychischen Krankheit oder 
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die 

  • Bestellung eines Betreuers 

durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, der schon vor dem Betreuungsverfahren, beispielsweise 

  • in einer Betreuungsverfügung oder 
  • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht 

zum Ausdruck gebracht bzw. niedergelegt, aber auch erst 

  • bei der gerichtlichen Anhörung vor einer Betreuerbestellung 

geäußert werden kann, erfordert

  • weder Geschäftsfähigkeit 
  • noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.

Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Darauf sowie dass

  • der Wille bzw. Wunsch des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft und 
  • dies das Bestehen der konkreten Gefahr voraussetzt, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 
    • kann oder 
    • will,  

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit Beschluss vom 18.082021 – XII ZB 151/20 – hingewiesen. 

Wichtig zu wissen, wenn eine Betreuung erforderlich ist und die/der Betroffene eine bestimmte Person

…. als Betreuer/in vorschlägt bzw. wünscht.   

Ist für eine volljährige Person, weil sie 

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, 

  • der auch schon vor dem Betreuungsverfahren geäußert bzw. zum Ausdruck gebracht worden sein kann, beispielsweise 
    • in einer Betreuungsverfügung oder 
    • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht,

erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. 

  • Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. 
  • Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
  • In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu, sondern es ist dann grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. 

Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung 

  • der vorgeschlagenen Person 

dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. 

Dies setzt voraus, dass sich 

  • aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände 

Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die 

  • gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. 

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen,

  • auch für die Zukunft und 
  • bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis,

nicht zu dessen Wohl 

Wann liegt ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes und durch das Kunsturhebergesetz geschütztes Bild(nis) einer Person vor?

Bildnisse einer Person,

  • wie beispielweise Fotografien von ihr,

dürfen nach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) grundsätzlich nur mit 

  • Einwilligung

des Abgebildeten 

  • verbreitet oder 
  • öffentlich zur Schau gestellt 

werden, außer, 

  • sie sind einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen und
  • es werden durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).   

Um ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG handelt es sich, wenn die abgebildete Person 

  • erkennbar

ist, wozu aber 

  • weder notwendigerweise eine Abbildung der Gesichtszüge gehört,
  • noch, dass der Abgebildete schon für nur flüchtige Betrachter auf dem Bild erkennbar sein muss. 

Da das Recht am eigenen Bild schon dann beeinträchtigt wird, falls der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne 

  • von Freunden und Bekannten anhand der Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform 

als abgebildet identifiziert werden, genügt es vielmehr schon, dass der Abgebildete, 

  • mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, 

durch Merkmale, 

  • die sich aus dem Bild ergeben und 
  • die gerade ihm eigen sind, 

von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 –).

Übrigens:
Dazu, 

  • wonach sich beurteilt, ob eine Bildveröffentlichung beispielsweise im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig ist 

sowie dazu, was maßgebend dafür ist, ob 

  • ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) und 
  • dessen Verbreitung im konkreten Fall berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG),  

vgl. unseren Blog

Wichtig zu wissen, wenn Vermieter die vermietete Wohnung besichtigen möchten

Mit Urteil vom 18.06.2018 – 7 S 8432/17 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass Vermieter von ihren Mietern,

  • wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht,
    • beispielsweise weil es darum geht, Mängel bzw. Schäden festzustellen oder zu überprüfen,

zwar verlangen können, die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten,

  • es das Interesse der Mieter an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG) jedoch gebietet,

dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.

Das bedeutet, dass ein Vermieter

  • bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung

zwar eine fachkundige Person,

  • wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen,

mitbringen darf,

  • nicht aber einen sachunkundigen (beliebigen) Dritten.

Danach müssen also Mieter ihren Vermieter nicht zusammen mit einer beliebigen dritten Person in die Wohnung lassen (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

LG Koblenz entscheidet: Mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett stellt

…. eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar und berechtigt deshalb, wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet, nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz darauf hingewiesen, dass bei einem,

  • aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegtem,
    • beispielsweise aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8m x 2,00m in einem durchgehenden Bezug und
    • einem noch aufgelegten, durchgehenden sog. Topper bestehenden

Boxspringbett kein Sachmangel vorliegt, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung

  • eine den Schlafkomfort beeinträchtigende Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat und
  • das Bett nur von einer, immer in der Mitte des Bettes schlafenden, Person allein genutzt worden ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass mittiges Schlafen von einem Alleinschläfer auf einem, auf zwei Schläfer ausgelegtem Bett,

  • da es nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes entspricht, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden kann,

eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstelle und

  • somit ein Nutzer auch nicht erwarten könne, allein dauerhaft in der Mitte schlafen zu können (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 24.08.2018).

Nutzungsberechtigte eines Grabes sollten wissen, dass eine Stadt, die nach Ablauf der Nutzungszeit ein Grab

…. unter Verstoß gegen die in der Friedhofssatzung bestimmte Vorgehensweise leerräumt, sich schadensersatzpflichtig machen kann.

Mit Urteil vom 29.05.2018 – 5 O 36/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde,

  • die ein Grab nach Ablauf der Nutzungszeit räumt,
  • ohne die in der Friedhofssatzung vorgesehene Vorgehensweise einzuhalten,

wegen Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig sein kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG dem Nutzungsberechtigten eines Grabes rund 575 Euro Schadensersatz

  • für den von der Stadt entsorgten Grabstein sowie von Bronze-Zubehör

zugesprochen, weil die Stadt, entgegen der Friedhofssatzung, die vorsah,

  • dass der Ablauf der Nutzungszeit einen Monat zuvor öffentlich bekanntgemacht,
  • durch ein Hinweisschild auf dem Grab hierauf aufmerksam gemacht und
  • der nutzungsberechtigten Person dann sechs Monate Zeit gelassen wird, das Grab zu räumen, bevor die Stadt dies selbst durchführt und entschädigungslos Eigentümer des Grabmals wird,

die öffentliche Bekanntmachung nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung des Grabes vorgenommen hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 29.06.2018).

Wichtig zu wissen wenn ein Betreuerwechsel beantragt wird bzw. es um die Betreuerauswahl geht

Wird bei einer

  • fortbestehenden Betreuung

beantragt

  • den gerichtlich bestellten Berufsbetreuer durch eine andere Person zu ersetzen

richtet sich die isolierte Entscheidung, die vom Betreuungsgericht über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Nach dieser Vorschrift soll das Betreuungsgericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Für die Betreuerauswahl

  • bei einer Neubestellung,
  • ebenso wie bei der Frage eines Betreuerwechsels im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung,

ist dagegen

  • die Vorschrift des § 1897 BGB

maßgeblich (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –).

Während es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht,

  • ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt,

räumt § 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB,

  • wenn der Betroffene eine Person vorschlägt oder vor dem Betreuungsverfahren vorgeschlagen hat, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann,

dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.
Vielmehr ist dann die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Unberücksichtigt kann der Wille des Betreuten nur dann bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände

  • Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
  • die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl

  • führen kann oder
  • will,

etwa weil die vorgeschlagene Person

Schlägt der Betroffene

  • niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,

so ist nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers Rücksicht zu nehmen,

  • auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen,
    • insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
  • auf die Gefahr von Interessenkonflikten.

Schließlich soll,

  • wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,

nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Betreuer bestellt werden,

  • wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
  • die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.

Was in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebende wissen sollten, wenn der eine ein minderjähriges Kind des anderen adoptieren möchte

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine

  • nicht verheiratete und
  • nicht verpartnerte

Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge,

  • dass mit der Abnahme eines minderjährigen Kindes gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlischt.

Demzufolge kann,

  • anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. §§ 1741 Abs. 2 Satz 3, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB),

eine mit ihrem Partner

  • weder verheiratete
  • noch in einer Lebenspartnerschaft lebende

Person dessen minderjähriges Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

Von einem Mann und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann deshalb nicht die Adoption eines minderjährigen Kindes der Frau durch den Mann mit der Maßgabe beantragt werden, dass dieses die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt.
Vielmehr ist der Weg zu einer solchen gemeinschaftlichen Elternschaft erst durch eine Eheschließung eröffnet.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15 – entschieden.