…. unter Verstoß gegen die in der Friedhofssatzung bestimmte Vorgehensweise leerräumt, sich schadensersatzpflichtig machen kann.
Mit Urteil vom 29.05.2018 – 5 O 36/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde,
- die ein Grab nach Ablauf der Nutzungszeit räumt,
- ohne die in der Friedhofssatzung vorgesehene Vorgehensweise einzuhalten,
wegen Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig sein kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG dem Nutzungsberechtigten eines Grabes rund 575 Euro Schadensersatz
- für den von der Stadt entsorgten Grabstein sowie von Bronze-Zubehör
zugesprochen, weil die Stadt, entgegen der Friedhofssatzung, die vorsah,
- dass der Ablauf der Nutzungszeit einen Monat zuvor öffentlich bekanntgemacht,
- durch ein Hinweisschild auf dem Grab hierauf aufmerksam gemacht und
- der nutzungsberechtigten Person dann sechs Monate Zeit gelassen wird, das Grab zu räumen, bevor die Stadt dies selbst durchführt und entschädigungslos Eigentümer des Grabmals wird,
die öffentliche Bekanntmachung nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung des Grabes vorgenommen hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 29.06.2018).
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