…. fortlaufende Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Eindämmung der Corona-Virusinfektion.
Mit Beschluss vom 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gera den Eilantrag eines Bürger abgelehnt, der sich gegen die
- die sofortige Vollziehbarkeit der
von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen
- und bis zum 19.04.2020 geltenden
Allgemeinverfügung gewandt hatte, nach der Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen,
- wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen
einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
- der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.
Dass der Eilantrag erfolglos und die sofortige Vollziehbarkeit der angeordnete Maskentragungspflicht bestehen bleibt, hat das VG damit begründet, dass
- das befristet angeordnete Tragen(müssen) eines Mund-Nasen-Schutzes
nicht so schwer wiege, wie
- die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen,
nachdem
- nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts eine Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern könne und
die Maßnahme,
- angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes verlangt werde, sondern selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen,
auch nicht unverhältnismäßig sei.
Die Stadt Jena müsse jedoch die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gera).