Darauf hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2017 – 5 A 1467/16 – hingewiesen.
Danach darf eine Stadt ein Fahrzeug, das
- noch angemeldet und
- nicht verkehrsbehindernd
auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, aber von Amts wegen still gelegt wurde
- und bei dem deswegen von Polizeibeamten die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt worden sind sowie
- zugleich ein Aufkleber mit der Aufforderung angebracht worden ist, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen,
erst dann abschleppen lassen,
- wenn zunächst erfolglos versucht worden ist den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern
oder
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