Auch wenn ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Auto keine Zulassung mehr hat darf die Stadt es nicht stets sofort abschleppen lassen

Auch wenn ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Auto keine Zulassung mehr hat darf die Stadt es nicht stets sofort abschleppen lassen

Darauf hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2017 – 5 A 1467/16 – hingewiesen.

Danach darf eine Stadt ein Fahrzeug, das

  • noch angemeldet und
  • nicht verkehrsbehindernd

auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, aber von Amts wegen still gelegt wurde

  • und bei dem deswegen von Polizeibeamten die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt worden sind sowie
  • zugleich ein Aufkleber mit der Aufforderung angebracht worden ist, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen,

erst dann abschleppen lassen,

  • wenn zunächst erfolglos versucht worden ist den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern

oder


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