Tag Zulassung

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Eltern, deren Kind über einen Kita-Platz verfügt, die Kita aber

…. wegen der Corona-Pandemie noch nicht wieder besuchen kann. 

Mit Beschluss vom 17.06.2020 – RO 14 S 20.1002 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg auf Antrag der Eltern eines über einen Kindergartenplatz verfügenden vierjährigen Kindes, 

  • das derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege den Kindergarten nicht besuchen kann, 
  • weil es nicht unter die in der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen fällt,

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der 

  • die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen (noch bis 30.06.2020) grundsätzlich entfallen, 

nicht mehr verhältnismäßig ist und dem Antrag der Eltern 

  • auf Zulassung ihres Kindes zum Kindergartenbesuch 

stattgegeben.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und 
  • Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich seien, 

das in der Allgemeinverfügung 

  • verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und 
  • das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen, 

angesichts

  • der langen Dauer der Schließung sowie des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und
  • der nicht ihrem Gewicht entsprechenden Berücksichtigung der Rechte des Kindes und seiner Eltern,

voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen seien und somit im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr finde,

  • zumal auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie Verhaltens- und Hygieneregeln, geeignet und derzeit ausreichend seien, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg).  

Dieselgate: VG Hannover entscheidet, dass Fahrzeuge nicht typengenehmigt sind, wenn sie über eine illegale Abschalteinrichtung

…. in der Motorsteuerung verfügen.

Mit Urteil vom 23.05.2019 – 5 A 2183/18 – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover entschieden, dass die behördliche Anordnung der Außerbetriebsetzung (Betriebsuntersagung)

  • eines vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeuges,
  • das (noch) kein Software-Update erhalten hat,

rechtmäßig ist.

Danach fehlt es bei Fahrzeugen,

  • die über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügen,

an

  • der Zulassung und der Typengenehmigung,

so dass diese Fahrzeuge

  • gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden dürfen und
  • nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen kann.

Einen vorschriftsmäßigen Zustand können diese Fahrzeuge, so die Kammer, nur dadurch erlangen, dass,

  • wie vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Fahrzeughersteller angeordnet,

die Abschalteinrichtung

  • durch das für den entsprechenden Fahrzeugtyp genehmigte Software-Update

entfernt wird (Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.05.2019).

Auch wenn ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Auto keine Zulassung mehr hat darf die Stadt es nicht stets sofort abschleppen lassen

Darauf hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2017 – 5 A 1467/16 – hingewiesen.

Danach darf eine Stadt ein Fahrzeug, das

  • noch angemeldet und
  • nicht verkehrsbehindernd

auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, aber von Amts wegen still gelegt wurde

  • und bei dem deswegen von Polizeibeamten die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt worden sind sowie
  • zugleich ein Aufkleber mit der Aufforderung angebracht worden ist, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen,

erst dann abschleppen lassen,

  • wenn zunächst erfolglos versucht worden ist den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern

oder

Was Betroffene, denen eine mit einem standardisierten Messverfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, wissen sollten

Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten durchgeführt, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden sind, spricht man von einem standardisierten Messverfahren.

  • Mit der Zulassung durch die PTB erklärt diese zugleich im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Eine Zulassung erfolgt nur, wenn das Messgerät umfangreiche Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft.
Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben.

  • Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist der Bußgeldrichter grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben.
  • Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung.

Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss.

  • Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann der Bußgeldrichter daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen.
  • Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann der Bußgeldrichter sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff Strafprozessordnung (StPO) zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat.

Die rechtliche Bedeutung der Zulassung durch die PTB muss von Betroffenen beachtet werden, die eine Geschwindigkeitsmessung beanstanden möchten, weil sie diese für fehlerhaft halten.

  • Will ein Betroffener nämlich behaupten, dass die möglichen Fehler in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware liegen und somit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten betreffen, muss er, um Zweifel an der Richtigkeit einer Messung beim Bußgeldrichter aufkommen zu lassen, darlegen, dass ein Phänomen vorliegt, das bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, weil seinem Vorbringen ansonsten grundsätzlich die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegensteht.
  • Dagegen kann, ohne dass dem die PTB Zulassung entgegensteht, die Fehlerhaft einer Messung mit Tatsachen begründet werden, die zur Folge hätten, dass die Messung nicht (mehr) im Rahmen der Zulassung erfolgt ist,