Dieselgate: BGH entscheidet, dass Aufwendungen von vorsätzlich sittenwidrig geschädigten Käufern von vom Abgasskandal

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Aufwendungen von vorsätzlich sittenwidrig geschädigten Käufern von vom Abgasskandal

…. betroffenen Fahrzeugen, für die Fahrzeugzulassung, die Fahrzeugüberführung und den Erwerb von Winterrädern – unter Berücksichtigung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots – ersatzfähig sind.

Mit Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 291/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn der Käufer eines

  • vom Dieselskandal betroffenen 

Fahrzeugs,

  • aufgrund der in dem Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung, 

gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolge der durch Täuschung eingegangen ungewollten (Kaufvertrags-)Verpflichtung, 

Anspruch auf Schadensersatz hat,

  • also Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie er ohne Abschluss des ungewollten Kaufvertrags stünde,  

der dem Fahrzeugkäufer zu ersetzende Schaden auch seine im Zusammenhang mit dem unerwünschten Kaufvertragsabschluss stehenden Aufwendungen für

  • die Fahrzeugzulassung,
  • die Fahrzeugüberführung und
  • den Erwerb von Winterrädern

umfasst.

Danach sind, 

  • anders als Aufwendungen eines Geschädigten, die, wenn das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt wurde, zu den gewöhnlichen Unterhaltskosten gehören, wie zum Beispiel 
    • Gebühren einer Hauptuntersuchung, Inspektionskosten, Verbrauchsmaterialien, Kosten des Austauschs von Verschleißteilen, Reparaturen oder Kosten einer Ersatzbatterie sowie laufende Betriebskosten, 

Zulassungs- und Überführungskosten 

  • als Teil der Fahrzeuganschaffungskosten 

sowie Kosten für 

  • Sonderausstattungen, fahrzeugtypspezifisches Zubehör, behindertengerechten Umbau und auch für angeschaffte zusätzliche (Winter)räder 

grundsätzlich ersatzfähig,

  • d.h., dass die aufgewandten Kosten hierfür – unter Berücksichtigung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots – in die Schadensberechnung mit einzubeziehen sind.

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