…. wegen der Corona-Pandemie noch nicht wieder besuchen kann.
Mit Beschluss vom 17.06.2020 – RO 14 S 20.1002 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg auf Antrag der Eltern eines über einen Kindergartenplatz verfügenden vierjährigen Kindes,
- das derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege den Kindergarten nicht besuchen kann,
- weil es nicht unter die in der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen fällt,
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der
- die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen (noch bis 30.06.2020) grundsätzlich entfallen,
nicht mehr verhältnismäßig ist und dem Antrag der Eltern
- auf Zulassung ihres Kindes zum Kindergartenbesuch
stattgegeben.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass
- die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und
- Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich seien,
das in der Allgemeinverfügung
- verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und
- das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen,
angesichts
- der langen Dauer der Schließung sowie des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und
- der nicht ihrem Gewicht entsprechenden Berücksichtigung der Rechte des Kindes und seiner Eltern,
voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen seien und somit im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr finde,
- zumal auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie Verhaltens- und Hygieneregeln, geeignet und derzeit ausreichend seien, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg).
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