Tag Verhaltensregeln

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Eltern, deren Kind über einen Kita-Platz verfügt, die Kita aber

…. wegen der Corona-Pandemie noch nicht wieder besuchen kann. 

Mit Beschluss vom 17.06.2020 – RO 14 S 20.1002 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg auf Antrag der Eltern eines über einen Kindergartenplatz verfügenden vierjährigen Kindes, 

  • das derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege den Kindergarten nicht besuchen kann, 
  • weil es nicht unter die in der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen fällt,

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der 

  • die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen (noch bis 30.06.2020) grundsätzlich entfallen, 

nicht mehr verhältnismäßig ist und dem Antrag der Eltern 

  • auf Zulassung ihres Kindes zum Kindergartenbesuch 

stattgegeben.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und 
  • Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich seien, 

das in der Allgemeinverfügung 

  • verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und 
  • das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen, 

angesichts

  • der langen Dauer der Schließung sowie des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und
  • der nicht ihrem Gewicht entsprechenden Berücksichtigung der Rechte des Kindes und seiner Eltern,

voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen seien und somit im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr finde,

  • zumal auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie Verhaltens- und Hygieneregeln, geeignet und derzeit ausreichend seien, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg).  

BGH entscheidet: Waschstraßenbetreiber können für Beschädigung eines Fahrzeugs in der Waschstraße haften, wenn

…. die Kunden von ihnen nicht in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert worden sind.

Mit Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem bei der Nutzung einer vollautomatisierten Autowaschanlage,

  • bei der die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden und
  • sich dabei die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen,

ein Fahrzeug auf das davor befindliche Auto geschoben worden war,

  • weil dieses, nachdem dessen Fahrer grundlos die Bremse bestätigt hatte,
  • aus dem Schleppband geraten und stehengeblieben war,

darauf hingewiesen, dass eine Haftung des Waschstraßenbetreibers für den an dem aufgeschobenen Fahrzeug entstanden Schaden dann in Betracht kommt, wenn

  • er es unterlassen hatte, die Benutzer der Anlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Danach besteht bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, die Fahrzeuge der Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren und dazu diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, wozu

  • nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern

auch entsprechende Hinweispflichten gehören, wenn zu besorgen ist, dass

  • Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten und
  • es dadurch zu Schädigungen kommen kann.

Zur Prüfung,

  • ob in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Waschstraßenbetreiber die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren,

erfüllt hatte, hat der BGH die Sache an das Landgericht (LG),

  • das die Schadensersatzklage gegen den Waschstraßenbetreiber abgewiesen hatte,

zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2018).