Tag verhältnismäßig

BVerfG entscheidet, wann eine Wohnungsdurchsuchung bei Beschuldigten zur Ermittlung ihrer Einkünfte, um daraus die Tagessatzhöhe für eine  

…. zu verhängende Geldstrafe bestimmen zu können, unverhältnismäßig ist.

Mit Beschluss vom 15.11.2023 – 1 BvR 52/23 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Fall, in dem gegen einen beamteten Lehrer im Schuldienst wegen 

  • Beleidigung von Polizisten 

ermittelt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft,

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Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Eltern, deren Kind über einen Kita-Platz verfügt, die Kita aber

…. wegen der Corona-Pandemie noch nicht wieder besuchen kann. 

Mit Beschluss vom 17.06.2020 – RO 14 S 20.1002 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg auf Antrag der Eltern eines über einen Kindergartenplatz verfügenden vierjährigen Kindes, 

  • das derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege den Kindergarten nicht besuchen kann, 
  • weil es nicht unter die in der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen fällt,

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der 

  • die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen (noch bis 30.06.2020) grundsätzlich entfallen, 

nicht mehr verhältnismäßig ist und dem Antrag der Eltern 

  • auf Zulassung ihres Kindes zum Kindergartenbesuch 

stattgegeben.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und 
  • Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich seien, 

das in der Allgemeinverfügung 

  • verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und 
  • das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen, 

angesichts

  • der langen Dauer der Schließung sowie des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und
  • der nicht ihrem Gewicht entsprechenden Berücksichtigung der Rechte des Kindes und seiner Eltern,

voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen seien und somit im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr finde,

  • zumal auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie Verhaltens- und Hygieneregeln, geeignet und derzeit ausreichend seien, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg).