Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird bzw. worden ist

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird bzw. worden ist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 

  • mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 – 

entschieden, dass, wenn für ein 

eine 

  • Probezeit

vereinbart wird, es für die

  • zulässige

Dauer der Probezeit einen 

  • Regelwert (wie etwa von 25 % der Dauer der Befristung)

nicht gibt, die Probezeit vielmehr im Verhältnis zu 

  • der erwarteten Dauer der Befristung und 
  • der Art der Tätigkeit 

stehen muss, also (auch) davon abhängen kann, 

  • wie komplex die Einarbeitung ist,

jedoch nicht die 

  • Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses 

umfassen darf.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Arbeitsverhältnis 

  • auf ein Jahr 

befristet war, es 

kündbar sein sollte und der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die 

  • ersten vier Monate 

seiner Tätigkeit 

  • als Probezeit 
  • – mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist – 

vereinbart hatte, ist die 

  • viermonatige

Probezeitdauer vom BAG, angesichts des von dem Arbeitgeber aufgestellten 

  • detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer,

nach denen die Mitarbeiter 

  • produktiv einsatzfähig 

sein sollen, nicht als 

  • unverhältnismäßig lang 

und somit auch die vom Arbeitgeber 

  • im letzten Monat der Probezeit 

ausgesprochene, dem Arbeitnehmer 

  • achtzehn Tage vor Ablauf der Probezeit 

zugegangene ordentliche Kündigung als   

  • wirksam

angesehen worden (Quelle: Pressemitteilung des BAG).