Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird bzw. worden ist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 

  • mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 – 

entschieden, dass, wenn für ein 

eine 

  • Probezeit

vereinbart wird, es für die

  • zulässige

Dauer der Probezeit einen 

  • Regelwert (wie etwa von 25 % der Dauer der Befristung)

nicht gibt, die Probezeit vielmehr im Verhältnis zu 

  • der erwarteten Dauer der Befristung und 
  • der Art der Tätigkeit 

stehen muss, also (auch) davon abhängen kann, 

  • wie komplex die Einarbeitung ist,

jedoch nicht die 

  • Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses 

umfassen darf.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Arbeitsverhältnis 

  • auf ein Jahr 

befristet war, es 

kündbar sein sollte und der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die 

  • ersten vier Monate 

seiner Tätigkeit 

  • als Probezeit 
  • – mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist – 

vereinbart hatte, ist die 

  • viermonatige

Probezeitdauer vom BAG, angesichts des von dem Arbeitgeber aufgestellten 

  • detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer,

nach denen die Mitarbeiter 

  • produktiv einsatzfähig 

sein sollen, nicht als 

  • unverhältnismäßig lang 

und somit auch die vom Arbeitgeber 

  • im letzten Monat der Probezeit 

ausgesprochene, dem Arbeitnehmer 

  • achtzehn Tage vor Ablauf der Probezeit 

zugegangene ordentliche Kündigung als   

  • wirksam

angesehen worden (Quelle: Pressemitteilung des BAG).