Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat
- mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 –
entschieden, dass, wenn für ein
eine
vereinbart wird, es für die
Dauer der Probezeit einen
- Regelwert (wie etwa von 25 % der Dauer der Befristung)
nicht gibt, die Probezeit vielmehr im Verhältnis zu
- der erwarteten Dauer der Befristung und
- der Art der Tätigkeit
stehen muss, also (auch) davon abhängen kann,
- wie komplex die Einarbeitung ist,
jedoch nicht die
- Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses
umfassen darf.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Arbeitsverhältnis
befristet war, es
kündbar sein sollte und der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die
seiner Tätigkeit
- als Probezeit
- – mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist –
vereinbart hatte, ist die
Probezeitdauer vom BAG, angesichts des von dem Arbeitgeber aufgestellten
- detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer,
nach denen die Mitarbeiter
sein sollen, nicht als
und somit auch die vom Arbeitgeber
- im letzten Monat der Probezeit
ausgesprochene, dem Arbeitnehmer
- achtzehn Tage vor Ablauf der Probezeit
zugegangene ordentliche Kündigung als
angesehen worden (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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