Mit Urteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem in einer Stadt, eine am Straßenrand stehende ca. 16 m hohe Esche,
- die, wie Baumkontrolleure der Stadt bereits vor längerer Zeit nach einer Sichtprüfung festgestellt hatten, morsch war und Pilzbefall hatte,
quer über die Straße,
- auf einen gerade vorbeifahrenden Porsche 911 Carrera Cabriolet
gestürzt war, entschieden, dass die Stadt,
- wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht,
dem Fahrzeugeigentümer den
entstandenen Schaden,
- wobei es sich im Wesentlichen um Reparaturkosten und die Entschädigung für einen Nutzungsausfall handelte,
ersetzen muss,
- gemindert um 20 % wegen der von dem Porsche ausgehenden Betriebsgefahr.
Begründet hat der Senat dies damit, dass gewisse von Straßenbäumen ausgehende Gefahren,
- die nicht durch menschliches Handeln entstanden sind,
- sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen,
zwar als unvermeidbar hingenommen werden müssen, wegen der hier
- bei der vorangegangenen Sichtprüfung festgestellten
Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes
- – nämlich des Pilzbefalls und der Morschung –
aber,
- um Verkehrsteilnehmer vor Astbruch und Umsturz zu schützen,
weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen wären, so die bei dem Baum
- fortgeschrittene vorhandene Kernfäule im Inneren des Stammes
hätte festgestellt und durch die
- dann erforderliche unverzügliche Fällung des Baumes
ein Stürzen des Baumes auf den Porsche hätte verhindert werden können.
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