Tag Umstürzen

Weil ein Porsche durch einen umstürzenden Straßenbaum beschädigt wurde, muss die Stadt ca. 38.000 Euro Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem in einer Stadt, eine am Straßenrand stehende ca. 16 m hohe Esche, 

  • die, wie Baumkontrolleure der Stadt bereits vor längerer Zeit nach einer Sichtprüfung festgestellt hatten, morsch war und Pilzbefall hatte, 

quer über die Straße, 

  • auf einen gerade vorbeifahrenden Porsche 911 Carrera Cabriolet 

gestürzt war, entschieden, dass die Stadt, 

  • wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht,

dem Fahrzeugeigentümer den 

  • an seinem Porsche 

entstandenen Schaden,

  • wobei es sich im Wesentlichen um Reparaturkosten und die Entschädigung für einen Nutzungsausfall handelte,

ersetzen muss,

  • gemindert um 20 % wegen der von dem Porsche ausgehenden Betriebsgefahr.

Begründet hat der Senat dies damit, dass gewisse von Straßenbäumen ausgehende Gefahren, 

  • die nicht durch menschliches Handeln entstanden sind, 
  • sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, 

zwar als unvermeidbar hingenommen werden müssen, wegen der hier 

  • bei der vorangegangenen Sichtprüfung festgestellten 

Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes

  • – nämlich des Pilzbefalls und der Morschung – 

aber, 

  • um Verkehrsteilnehmer vor Astbruch und Umsturz zu schützen,

weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen wären, so die bei dem Baum 

  • fortgeschrittene vorhandene Kernfäule im Inneren des Stammes 

hätte festgestellt und durch die 

  • dann erforderliche unverzügliche Fällung des Baumes 

ein Stürzen des Baumes auf den Porsche hätte verhindert werden können.

LG Magdeburg entscheidet: Wandern im Wald erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg die Klage eines Mannes abgewiesen, der,

  • weil er beim Wandern auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald durch einen um- und auf ihn stürzenden Baum schwer verletzt worden war,

von dem für das Waldgrundstück Verkehrssicherungspflichtigen mit der Begründung, dass

  • bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der Baum abgestorben gewesen sei und
  • deswegen hätte gefällt werden müssen,

Schmerzensgeld verlangt hatte.

Danach können Wanderer,

  • da sie auf eigene Gefahr Waldwege betreten,

grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen

  • gegen waldtypische Gefahren

ergreift, sondern müssen Wanderer mit waldtypischen Gefahren,

  • auch auf Waldwegen,

rechnen und kommt eine Haftung von Waldbesitzern grundsätzlich nicht in Betracht

  • für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes,

sondern nur