Augen auf beim Waldspaziergang – Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren.

Augen auf beim Waldspaziergang – Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren.

Wer im Wald auf einem Forstwirtschaftsweg spazieren geht und von einem, von einem Baum abbrechenden Ast getroffen und verletzt wird, kann von dem Waldbesitzer keinen Schadensersatz verlangen und zwar auch dann nicht, wenn die Gefahr des Astabbruchs von einem geschulten Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus schon vor längerer Zeit hätte erkannt werden können.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 – entschieden.

Danach sollen einem Waldbesitzer dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen, dass nach den im Einklang mit § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. beispielsweise Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG)) jedermann das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken gestattet ist und der Waldbesitzer dies dulden muss.
Ein Waldbesitzer haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr, die nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr wird.

 

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