BayVGH entscheidet: Grundstückseigentümer können Drohnenbefliegung ihres Wohngrundstücks verbieten

BayVGH entscheidet: Grundstückseigentümer können Drohnenbefliegung ihres Wohngrundstücks verbieten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.02.2024 – 4 CE 23.2267 – in einem Fall, in dem eine Stadt, um die Geschossflächen

  • der dort vorhandenen Gebäude 

zu bestimmen und dadurch zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags,

  • der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird,

dienende Daten zu erlangen, eine   

  • Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke 

geplant hatte,

  • auf den von einem Eigentümer eines Wohngrundstücks im Stadtgebiet gestellten Antrag hin,

entschieden, dass eine solche Drohnenbefliegung 

  • rechtswidrig

ist und von dem Antragsteller verboten werden kann.  

Danach fehlt es bereits an der 

  • erforderlichen Rechtsgrundlage 

die die vorgesehene Drohnenbefliegung und kann hierfür insbesondere auch nicht die

  • Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes 

herangezogen werden, da, wenn mit einer Drohne Außenaufnahmen von Wohngebäudes gefertigt werden,  

  • Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt,
  • sich dort aufhaltende Personen fotografiert 

werden könnten und zudem nicht auszuschließen sei, dass 

  • durch Glasflächen auch Innenräume 

erfasst werden, dadurch die 

  • schützenswerte Privatsphäre 

betroffen sei, somit der Einsatz der Drohne einen 

  • erheblichen Eingriff 

in das vom Grundgesetz geschützte 

  • allgemeine Persönlichkeitsrecht 

des Antragstellers darstelle und die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes eine Verarbeitung personenbezogener Daten, 

  • die zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich sei, 

durch eine öffentliche Stelle nur dann zulasse, wenn es sich um einen 

  • geringfügigen Eingriff 

in die Rechte der betroffenen Person handelt (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).