Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 15.02.2024 – 4 CE 23.2267 – in einem Fall, in dem eine Stadt, um die Geschossflächen
- der dort vorhandenen Gebäude
zu bestimmen und dadurch zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags,
- der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird,
dienende Daten zu erlangen, eine
- Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke
geplant hatte,
- auf den von einem Eigentümer eines Wohngrundstücks im Stadtgebiet gestellten Antrag hin,
entschieden, dass eine solche Drohnenbefliegung
ist und von dem Antragsteller verboten werden kann.
Danach fehlt es bereits an der
- erforderlichen Rechtsgrundlage
die die vorgesehene Drohnenbefliegung und kann hierfür insbesondere auch nicht die
- Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes
herangezogen werden, da, wenn mit einer Drohne Außenaufnahmen von Wohngebäudes gefertigt werden,
- Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt,
- sich dort aufhaltende Personen fotografiert
werden könnten und zudem nicht auszuschließen sei, dass
- durch Glasflächen auch Innenräume
erfasst werden, dadurch die
- schützenswerte Privatsphäre
betroffen sei, somit der Einsatz der Drohne einen
in das vom Grundgesetz geschützte
- allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Antragstellers darstelle und die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes eine Verarbeitung personenbezogener Daten,
- die zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich sei,
durch eine öffentliche Stelle nur dann zulasse, wenn es sich um einen
in die Rechte der betroffenen Person handelt (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).
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