Mit Urteil vom 12.01.2023 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-154/21, in der ein Bürger bei der
beantragt hatte, ihm mitzuteilen, gegenüber
sie seine
offengelegt habe und die Österreichische Post sich zunächst auf die Mitteilung beschränkt hatte,
- sie verwende personenbezogene Daten soweit das rechtlich zulässig sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern und biete diese Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke an,
auf Vorabentscheidungsersuchen
- des Obersten Gerichtshofs Österreichs
entschieden, dass nach
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
der Verantwortliche,
- wenn personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder
- noch offengelegt werden,
verpflichtet ist, der betroffenen Person auf Anfrage,
- – innerhalb der Frist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO –
die konkrete
des Empfängers der offengelegten Daten mitzuteilen und nur dann, wenn
- es (noch) nicht möglich ist, diese Empfänger zu identifizieren oder
- der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv i.S.v. Art. 12 Abs. 5DSGVO ist,
sich der Verantwortliche darauf beschränken kann, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger (Branchenzugehörigkeit) mitzuteilen.
Dieses
- Auskunftsrecht der betroffenen Person,
so die Kammer, ist erforderlich, um es ihr zu ermöglichen, die
auszuüben, die ihr gemäß der DSGVO zukommen, nämlich
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“),
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung oder
- auch das Recht auf einen Rechtsbehelf im Schadensfall (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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