Wann muss welcher Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand stehenden PKW eingehalten werden?

Wann muss welcher Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand stehenden PKW eingehalten werden?

Der beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand stehenden PKW einzuhaltende Seitenabstand muss zwar nicht stets, wie regelmäßig 

  • beim Überholen und 
  • bei der Begegnung, 

mindestens 1 m betragen, aber nach dem allgemeinen Gebot der

  • Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

angemessen sein und das, was 

  • angemessen

ist, ist letztlich wiederum eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf 

  • die Verkehrslage, 
  • die Geschwindigkeit und 
  • die bauliche Situation, insbesondere 
    • die Breite der Straße sowie 
    • die Art der beteiligten Fahrzeuge 

ankommt.

Ist für einen Vorbeifahrenden beispielsweise nicht 

  • mit Sicherheit 

erkennbar, dass 

  • sich in dem stehenden PKW und 
  • um diesen herum 

keine 

  • Personen

aufhalten, muss der 

  • einzuhaltende Seitenabstand 

so bemessen sein, dass bei dem PKW, an dem vorbeigefahren wird, ein 

  • geringfügiges Öffnen der Wagentür 

möglich bleibt, wozu grundsätzlich ein Seitenabstand von 

  • ca. 50 cm 

ausreichend ist.

Steht auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn allerdings ein PKW bereits 

  • mit geöffneter Fahrzeugtür und 
  • muss jederzeit mit einem weiteren Öffnen einer Tür gerechnet werden

oder 

  • steht in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person,

genügt ein Seitenabstand von 

  • unter 1 m 

nicht (so Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023 – 13 S 8/23 –).