Der beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand stehenden PKW einzuhaltende Seitenabstand muss zwar nicht stets, wie regelmäßig
- beim Überholen und
- bei der Begegnung,
mindestens 1 m betragen, aber nach dem allgemeinen Gebot der
- Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
angemessen sein und das, was
ist, ist letztlich wiederum eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf
- die Verkehrslage,
- die Geschwindigkeit und
- die bauliche Situation, insbesondere
- die Breite der Straße sowie
- die Art der beteiligten Fahrzeuge
ankommt.
Ist für einen Vorbeifahrenden beispielsweise nicht
erkennbar, dass
- sich in dem stehenden PKW und
- um diesen herum
keine
aufhalten, muss der
- einzuhaltende Seitenabstand
so bemessen sein, dass bei dem PKW, an dem vorbeigefahren wird, ein
- geringfügiges Öffnen der Wagentür
möglich bleibt, wozu grundsätzlich ein Seitenabstand von
ausreichend ist.
Steht auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn allerdings ein PKW bereits
- mit geöffneter Fahrzeugtür und
- muss jederzeit mit einem weiteren Öffnen einer Tür gerechnet werden
oder
- steht in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person,
genügt ein Seitenabstand von
nicht (so Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023 – 13 S 8/23 –).
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