Mit Urteil vom 18.06.2018 – 7 S 8432/17 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass Vermieter von ihren Mietern,
- wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht,
- beispielsweise weil es darum geht, Mängel bzw. Schäden festzustellen oder zu überprüfen,
zwar verlangen können, die Mieträume zum Zwecke der Besichtigung zu betreten,
- es das Interesse der Mieter an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG) jedoch gebietet,
dass das dem Vermieter zustehende Besichtigungsrecht schonend ausgeübt wird.
Das bedeutet, dass ein Vermieter
- bei einem Besichtigungstermin zum Zwecke der Mangelüberprüfung
zwar eine fachkundige Person,
- wie etwa einen Handwerker oder einen Sachverständigen,
mitbringen darf,
- nicht aber einen sachunkundigen (beliebigen) Dritten.
Danach müssen also Mieter ihren Vermieter nicht zusammen mit einer beliebigen dritten Person in die Wohnung lassen (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).
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