…. eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar und berechtigt deshalb, wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet, nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz darauf hingewiesen, dass bei einem,
- aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegtem,
- beispielsweise aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8m x 2,00m in einem durchgehenden Bezug und
- einem noch aufgelegten, durchgehenden sog. Topper bestehenden
Boxspringbett kein Sachmangel vorliegt, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung
- eine den Schlafkomfort beeinträchtigende Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat und
- das Bett nur von einer, immer in der Mitte des Bettes schlafenden, Person allein genutzt worden ist.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass mittiges Schlafen von einem Alleinschläfer auf einem, auf zwei Schläfer ausgelegtem Bett,
- da es nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes entspricht, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden kann,
eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstelle und
- somit ein Nutzer auch nicht erwarten könne, allein dauerhaft in der Mitte schlafen zu können (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 24.08.2018).
Ähnliche Beiträge