Tag Aufbau

LArbG Köln entscheidet, wann Telefonsexdienstleisterinnen, die als Freiberuflerinnen geführt werden, Arbeitnehmerinnen sind,

…. mit den entsprechenden dann daraus für ihren Arbeitgeber folgenden Konsequenzen. 

Mit Beschlüssen vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln entschieden, dass von einem, 

  • in seinen Geschäftsräumen, 

eingesetzte und von ihm als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführte Telefonistinnen, 

  • die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten, 

tatsächlich Arbeitnehmerinnen sind, wenn sie durch eine 

  • einseitige Steuerung und 
  • Kontrolle der Betriebsabläufe 

in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über 

  • die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag 

hinausgeht.

Telefonsexdienstleisterinnen sind danach dann als Arbeitnehmerinnen anzusehen, wenn sie an 

  • einer für selbstständige Freiberuflerinnen wichtigen Marktpräsenz und 
  • dem Aufbau eines unabhängigen Kundenstamm 

gehindert sind, etwa dadurch, dass

  • sie unter einem Alias-Namen und Fotos, ausgewählt von ihnen aus einem vorgegebenen Pool des sie einsetzenden und veröffentlicht auf dessen Internet-Seite, aufzutreten haben,
  • eine Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch eine Videokamera sowie 
  • ein Mitschnitt der Telefonate erfolgt und 
  • ihr dienstliches Verhalten und die Beziehung zu den Kunden mitgestaltet werden (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).

LG Koblenz entscheidet: Mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett stellt

…. eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar und berechtigt deshalb, wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet, nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz darauf hingewiesen, dass bei einem,

  • aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegtem,
    • beispielsweise aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8m x 2,00m in einem durchgehenden Bezug und
    • einem noch aufgelegten, durchgehenden sog. Topper bestehenden

Boxspringbett kein Sachmangel vorliegt, wenn sich nach nicht einmal zweijähriger Nutzung

  • eine den Schlafkomfort beeinträchtigende Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat und
  • das Bett nur von einer, immer in der Mitte des Bettes schlafenden, Person allein genutzt worden ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass mittiges Schlafen von einem Alleinschläfer auf einem, auf zwei Schläfer ausgelegtem Bett,

  • da es nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes entspricht, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden kann,

eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstelle und

  • somit ein Nutzer auch nicht erwarten könne, allein dauerhaft in der Mitte schlafen zu können (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 24.08.2018).