LArbG Köln entscheidet, wann Telefonsexdienstleisterinnen, die als Freiberuflerinnen geführt werden, Arbeitnehmerinnen sind,

…. mit den entsprechenden dann daraus für ihren Arbeitgeber folgenden Konsequenzen. 

Mit Beschlüssen vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln entschieden, dass von einem, 

  • in seinen Geschäftsräumen, 

eingesetzte und von ihm als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführte Telefonistinnen, 

  • die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten, 

tatsächlich Arbeitnehmerinnen sind, wenn sie durch eine 

  • einseitige Steuerung und 
  • Kontrolle der Betriebsabläufe 

in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über 

  • die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag 

hinausgeht.

Telefonsexdienstleisterinnen sind danach dann als Arbeitnehmerinnen anzusehen, wenn sie an 

  • einer für selbstständige Freiberuflerinnen wichtigen Marktpräsenz und 
  • dem Aufbau eines unabhängigen Kundenstamm 

gehindert sind, etwa dadurch, dass

  • sie unter einem Alias-Namen und Fotos, ausgewählt von ihnen aus einem vorgegebenen Pool des sie einsetzenden und veröffentlicht auf dessen Internet-Seite, aufzutreten haben,
  • eine Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch eine Videokamera sowie 
  • ein Mitschnitt der Telefonate erfolgt und 
  • ihr dienstliches Verhalten und die Beziehung zu den Kunden mitgestaltet werden (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).

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