LArbG Köln entscheidet, wann Telefonsexdienstleisterinnen, die als Freiberuflerinnen geführt werden, Arbeitnehmerinnen sind,

LArbG Köln entscheidet, wann Telefonsexdienstleisterinnen, die als Freiberuflerinnen geführt werden, Arbeitnehmerinnen sind,

…. mit den entsprechenden dann daraus für ihren Arbeitgeber folgenden Konsequenzen. 

Mit Beschlüssen vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln entschieden, dass von einem, 

  • in seinen Geschäftsräumen, 

eingesetzte und von ihm als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführte Telefonistinnen, 

  • die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten, 

tatsächlich Arbeitnehmerinnen sind, wenn sie durch eine 

  • einseitige Steuerung und 
  • Kontrolle der Betriebsabläufe 

in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über 

  • die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag 

hinausgeht.

Telefonsexdienstleisterinnen sind danach dann als Arbeitnehmerinnen anzusehen, wenn sie an 

  • einer für selbstständige Freiberuflerinnen wichtigen Marktpräsenz und 
  • dem Aufbau eines unabhängigen Kundenstamm 

gehindert sind, etwa dadurch, dass

  • sie unter einem Alias-Namen und Fotos, ausgewählt von ihnen aus einem vorgegebenen Pool des sie einsetzenden und veröffentlicht auf dessen Internet-Seite, aufzutreten haben,
  • eine Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch eine Videokamera sowie 
  • ein Mitschnitt der Telefonate erfolgt und 
  • ihr dienstliches Verhalten und die Beziehung zu den Kunden mitgestaltet werden (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).

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