…. mit den entsprechenden dann daraus für ihren Arbeitgeber folgenden Konsequenzen.
Mit Beschlüssen vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln entschieden, dass von einem,
- in seinen Geschäftsräumen,
eingesetzte und von ihm als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführte Telefonistinnen,
- die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten,
tatsächlich Arbeitnehmerinnen sind, wenn sie durch eine
- einseitige Steuerung und
- Kontrolle der Betriebsabläufe
in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über
- die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag
hinausgeht.
Telefonsexdienstleisterinnen sind danach dann als Arbeitnehmerinnen anzusehen, wenn sie an
- einer für selbstständige Freiberuflerinnen wichtigen Marktpräsenz und
- dem Aufbau eines unabhängigen Kundenstamm
gehindert sind, etwa dadurch, dass
- sie unter einem Alias-Namen und Fotos, ausgewählt von ihnen aus einem vorgegebenen Pool des sie einsetzenden und veröffentlicht auf dessen Internet-Seite, aufzutreten haben,
- eine Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch eine Videokamera sowie
- ein Mitschnitt der Telefonate erfolgt und
- ihr dienstliches Verhalten und die Beziehung zu den Kunden mitgestaltet werden (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).