Tag Wohl

Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, sollten wissen, wie bzw. wann sie das Sorgerecht zurück

…. erhalten können.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17 – hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder aufgehoben werden kann, wenn

  • die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben

und

  • eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Voraussetzung hierfür ist danach, dass die Gefahrenprognose,

  • die vom Familiengericht erstellt werden muss,

ergibt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei seinen Eltern nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern,

  • wegen des Verdachts, ihr Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben,

das Sorgerecht entzogen worden war, ist, nachdem die Eltern

  • alle angebotenen Hilfen in Anspruch genommen,
  • eng mit den Familienhelfern kooperiert,
  • ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt hatten

sowie festgestellt worden war, dass

  • das Kind Vertrauen zu den Eltern hat,

der Entzug der Sorge

  • vom Gericht rund ein Jahr später

wieder aufgehoben und die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern ermöglicht worden.

Was getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die um den Namen des neugeborgen Kindes streiten

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
    • beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,

das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.

Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,

  • welchen Nachnamen und
  • welchen Vornamen

das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch

  • dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
  • dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens

übertragen werden, wenn

Streiten Großeltern mit den Kindeseltern über das Umgangsrecht mit ihren Enkeln kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden

In einem solchen Fall, in dem von Großeltern,

  • die sich mit ihrer Tochter, der Kindsmutter überworfen hatten,

ein regelmäßiger sogenannter unbegleiteter Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel verlangt worden war,

  • die Kindsmutter sich aber lediglich mit einem Umgang in ihrem Haushalt einverstanden erklärt hatte,

hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.10.2017 – 3 UF 120/17 – das begehrte Umgangsrecht der Großeltern deswegen abgelehnt, weil

  • nicht festgestellt werden konnte, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.

Hingewiesen hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf, dass

  • Großeltern nur dann ein Umgangsrecht haben,

wenn dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • es für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich ist, wenn beispielsweise
    • Großeltern nicht bereit sind, den Erziehungsvorrang der Kindeseltern für den Enkel zu akzeptieren und deren Erziehungsfähigkeit anzweifeln und/oder
    • zu befürchten ist, dass das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 –), wobei es,
      • da es allein um das Kindeswohl geht, nicht darauf ankommt, welche Seite den Konflikt verschuldet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.12.2017).

Großeltern sollten wissen, ob bzw. wann sie ein Recht auf Umgangsrecht mit ihren Enkeln haben

…. wenn Eltern einen solchen Umgang ablehnen.

Gemäß § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind,

  • wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Danach gehört der Umgang

  • mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt,

zum Wohl des Kindes,

  • wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Voraussetzung für die positive Vermutung, dass der Großelternumgang kindeswohldienlich ist, ist somit nicht nur,

  • dass tragfähige Bindungen des Kindes zu den Großeltern bestehen,

sondern darüber hinaus,

  • dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung des Kindes (auch) förderlich ist.

Nicht dem Wohl des Kindes dient somit ein Großelternumgang beispielsweise regelmäßig dann,

  • wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete

oder

  • wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten bzw. nicht respektieren.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 – hingewiesen.

OLG Oldenburg entscheidet wann das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind eingeschränkt werden muss

…. und wann ein Elternteil das Kind nicht mehr allein sehen darf.

Auch wenn Eltern getrennt leben haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern.
Allerdings kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Beispielsweise kann das Familiengericht einen „begleitetem Umgang“ anordnen, d.h. anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf.

Eine solche Einschränkung muss erfolgen, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Besteht etwa die konkrete Gefahr, dass ein Elternteil seine nach der Trennung der Eltern bei dem anderen Elternteil verbliebenen 8 und 5 Jahre alten Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber dem anderen Elternteil konfrontiert und hält er die Kinder zu wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber Behörden an, wird zum Schutz der Kinder vor Manipulationen durch diesen Elternteil vom Familiengericht ein begleiteter Umgang anzuordnen sein.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.01.2017 – 4 UF 5/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.03.2017 – Nr. 19/2017 –).

Was Eheleute, die sich nach der Trennung über den Verbleib von ihnen gehaltener Hunde nicht einigen können, wissen sollten

Stehen Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, sondern werden sie als Haustiere von Eheleuten in ihrem gemeinsamen Hausstand gehalten, sind sie,

  • auch wenn es sich um Lebewesen handelt,
  • Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und

im Streitfall nach der Trennung der Eheleute gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen.

Dabei sind, wenn vorrangige Entscheidungskriterien, wie das Affektionsinteresse eines Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis führen,

  • gemäß der Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind,

Gesichtspunkte des Tierschutzes, also das körperliche Wohl der Hunde, maßgebend.

Darauf hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 17.01.2017 – 4/17 –).

Was betreuungsbedürftige Volljährige und Personen, die zum Betreuer eines Betroffenen bestellt werden möchten, wissen sollten

Ist für einen volljährigen Betroffenen, weil er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und er für diesen Fall keiner Person Vorsorgevollmacht erteilt hat,

  • die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) erforderlich (vgl. § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • kann der Betroffene eine Person vorschlagen, die zum Betreuer für ihn bestellt werden soll.

Einem solchen Vorschlag des Betroffenen hat das AG zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel auch

  • weder Geschäftsfähigkeit
  • noch natürliche Einsichtsfähigkeit.

Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 –).

Ein solcher Vorschlag kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren,

  • etwa in einer Betreuungsverfügung abgegeben werden und
  • daher auch in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommen (vgl. hierzu § 1901c BGB).

In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu.
Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.
Dazu müssen aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen, die die konkrete Gefahr begründen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 – und vom 25.03.2015 – XII ZB 621/14 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15 – hingewiesen.

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr gemeinsames Kind beantragen

Leben Eltern,

  • denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,
  • nicht nur vorübergehend getrennt,

so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Elternteil beantragen,

  • dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

Dem Antrag ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorliegen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass

  • die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
  • die Übertragung auf den Antragsteller

dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass

  • zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und
  • in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – und vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –).

Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob

  • die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat
  • als die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 – 6 UF 18/15 –).

Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten, ist zur Beantwortung der Frage, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den einen oder den anderen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt:

  • Für welchen Elternteil spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt oder lässt sich diesbezüglich kein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen?
  • Lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister ein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen oder ist von gleichwertigen, sicheren Bindungen des Kindes an beide Eltern auszugehen?
  • Was will das Kind? (sofern der Wille des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist, das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt)
  • Ist einem Elternteil und ggf. welchem, unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes, nämlich der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung der Vorrang zu geben?

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen OLG mit Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 – hingewiesen.