…. wissen sollten.
Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,
- wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
- beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,
das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.
Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,
- welchen Nachnamen und
- welchen Vornamen
das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch
- dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
- dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens
übertragen werden, wenn
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